Rz. 8

Der Anspruch auf die Leistung fällt dem Vermächtnisnehmer ohne Gegenleistung an. Das Vermächtnis ist insoweit unentgeltliche Zuwendung. Dieser unentgeltliche Erwerb eines Anspruchs braucht hingegen nicht auf den vermachten Gegenstand ausgedehnt zu werden. So kann bspw. ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zugewandt werden, der seinem Inhalt nach jedoch entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein kann.

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