Rz. 2

Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaftsbesitzers grobe Fahrlässigkeit ausreichen, positive Kenntnis ist also nicht erforderlich. Bösgläubig ist auch, wer weiß, dass der Erwerbstitel seines Erbrechts anfechtbar ist, sofern die Anfechtung bzw. Erbunwürdigkeitserklärung erfolgt.[7] Es genügt in diesem Fall die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis derjenigen Umstände, die dann in der Folge zur Anfechtung oder zum Verlust der Erbenstellung des Erbschaftsbesitzers geführt haben.[8] Bösgläubig ist der Erbschaftsbesitzer nach S. 2 auch dann, wenn er später positiv erfährt, dass er nicht Erbe ist. Gleich zu bewerten ist der Fall, dass sich der Erbschaftsbesitzer vorsätzlich der Kenntnisnahme verschließt, dass der nicht Erbe ist.[9]

[5] MüKo/Helms, § 2024 Rn 2.
[6] MüKo/Helms, § 2024 Rn 2 m.w.N.
[7] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 4.
[8] Staudinger/Gursky, § 2024 Rn 5.
[9] Soergel/Dieckmann, § 2024 Rn 2.

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