I. Allgemeines

 

Rz. 24

Als Rechtsfolge ordnet § 2018 BGB die Herausgabe des zu Unrecht aus der Erbschaft Erlangten an. Der Gegenstand der Herausgabepflicht bestimmt sich primär nach der Art des Erlangten. Die Verpflichtung zur Herausgabe ist dinglicher Art. Der Herausgabeanspruch ist ein Gesamtanspruch. Mit dem Gesamtanspruch werden alle auf die erlangten Erbschaftsgegenstände gerichteten Einzelansprüche zusammengefasst, so dass diese in ihrer Gesamtheit herauszugeben sind. Der Anspruch ist vererblich, übertragbar und pfändbar.

II. Umfang der Herausgabeverpflichtung

 

Rz. 25

Gegenstand der Herausgabepflicht ist das Erlangte einschließlich der Ersatzgegenstände (§ 2019 BGB). Die Herausgabepflicht erstreckt sich gem. § 2020 BGB auch auf die Nutzungen und Früchte. Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe des primär Erlangten außerstande ist, tritt an die Stelle der Herausgabepflicht eine bereicherungsrechtliche Wertersatzpflicht nach § 2021 BGB bzw. die Schadensersatzpflicht nach §§ 2023 ff. BGB. Bei unberechtigter Eintragung im Grundbuch geht der Herausgabeanspruch des § 2018 BGB auf Grundbuchberichtigung.[63]

[63] MüKo/Helms, § 2018 Rn 25.

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