Rz. 1

Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ihm innerhalb der Erbenordnung der Erbteil aus jedem der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse zu. Voraussetzung ist, dass eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen innerhalb derselben Erbenordnung besteht – bei verschiedenen Erbenordnungen gilt § 1930 BGB. Innerhalb der Erbenordnung führt aber die Durchführung des Stammeserbrechts zur Anerkennung eines mehrfachen Erbrechts aufgrund der Zugehörigkeit zu mehreren Stämmen. Die mehrfache Verwandtschaft kann zunächst eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Ordnungen begründen. Dies ist bspw. der Fall, wenn der Bruder des Erblassers dessen Tochter geheiratet hat. Dann gehört das aus dieser Ehe entstammende Kind sowohl der ersten als auch der zweiten Erbenordnung an. Gem. § 1930 BGB erbt es jedoch als Angehöriger der ersten Ordnung.[1]

[1] Staudinger/Werner, § 1927 Rn 3.

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