Rz. 8

Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht einschränken kann, ist diese Anordnung im Erbschein zu vermerken. Es hat ein sog. Nacherbenvermerk zu erfolgen. Ein Vermerk von Ersatznacherben hat ebenfalls bereits im Erbschein des Vorerben zu erfolgen; diese heute überwiegende Meinung dürfte auch dem Verkehrsschutz, dem Vorerben und den Ersatznacherben gerecht werden.[15] Wurde vom Erblasser kein Ersatznacherbe benannt oder lässt sich ein solcher auch nicht durch eine entsprechende Auslegung ermitteln, so ist die Anwartschaft des Nacherben im Zweifel vererblich gem. § 2108 BGB.[16] Zur Abgrenzungsproblematik zwischen § 2069 u. § 2108 BGB vgl. im Einzelnen die dortigen Kommentierungen.

 

Rz. 9

Die Frage, ob auch ein Vermerk aufzunehmen ist, wonach gerade kein Ersatzerbe vom Erblasser bestimmt wurde, ist wohl mit der h.M. zu verneinen.[17] Es dürfte für den Rechtsverkehr genügen, wenn lediglich für den Fall, dass der Erblasser gerade keine Vererblichkeit wünschte, dieses vermerkt wird. Der Erbschein des Vorerben ist nach dessen Tod einzuziehen, da dieser Erbschein durch den Eintritt des Todes des Vorerben unrichtig wird.

[15] Vgl. hierzu Soergel/Zimmermann, § 2363 Rn 8; MüKo/Grziwotz, § 2363 Rn 13; Köster, Rpfleger 2000, 94.
[16] Soergel/Zimmermann, § 2363 Rn 8.
[17] Soergel/Zimmermann, § 2363 Rn 8; Köster, Rpfleger 2000, 94; MüKo/Grzizwotz, § 2363 Rn 13.

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