Gesetzestext

 

Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 2069 BGB enthält nach h.M. eine Auslegungsregel, nicht jedoch eine gesetzliche Vermutung.[1] Nach a.A. handelt es sich um eine gesetzliche Regel der ergänzenden Testamentsauslegung.[2] Praktische Auswirkungen hat diese Unterscheidung jedoch nicht. Gem. § 2069 BGB werden Zuwendungen an einen Abkömmling im Zweifel auf dessen Abkömmlinge erstreckt, wenn der Abkömmling nach Testamentserrichtung wegfällt, es sei denn, aus dem Testament selbst oder aus den Nebenumständen ergibt sich ein entgegenstehender Wille des Erblassers. Erklärt der Erblasser in einem notariellen Testament ausdrücklich, dass er eine Ersatzerbenbestimmung nicht treffen möchte, so ist in dieser Erklärung bewusst und gewollt der Ausschluss der Ersatzerbfolge nach Stämmen enthalten.[3] Es ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass die Vorschrift des § 2069 BGB eingreift, da die Auslegung ergeben kann, dass ein entgegenstehender Erblasserwille, der § 2069 BGB ausschließt, nicht ermittelt werden kann.[4]

 

Rz. 2

In der letztwilligen Verfügung sollte, um jegliche Zweifel auszuschließen, explizit geregelt werden, ob § 2069 BGB gelten soll oder nicht. Eine getroffene Ersatzerbenregelung kann auch erst dann zum Zuge kommen, wenn Abkömmlinge des ursprünglich eingesetzten Erben nicht vorhanden sind. Dies muss im Wege der Auslegung ermittelt werden.[5] Für den Fall, dass sich ein entsprechender Wille nicht ermitteln lässt, geht die Einsetzung von Ersatzerben der Regelung des § 2069 BGB vor.[6] Dies gilt aber nur, soweit die Ersatzerbeneinsetzung überhaupt eingreift. Hat der Erblasser seine beiden Kinder zu Erben und gleichzeitig zu Ersatzerben berufen, sind aber beide vor Eintritt des Erbfalls bereits verstorben, kommt § 2069 BGB zur Anwendung, es sei denn, die individuelle Auslegung würde zu einem anderen Ergebnis führen.[7]

 

Rz. 3

In den Regelungen der §§ 20662068 BGB sind die bedachten Personen mit auslegungsfähigen Begriffen bezeichnet. Hat der Erblasser in seinem Testament jedoch seinen Abkömmling namentlich benannt, besteht insoweit keine Unklarheit. Für die Auslegung bleibt kein Raum. Fällt der ursprünglich Bedachte jedoch nachträglich weg, wäre die Verfügung unwirksam. Hier greift aber § 2069 BGB ein und gibt der Verfügung einen anderen Inhalt. Dieser ist der veränderten Situation angepasst.[8] Da die Auslegung immer Vorrang hat, gilt diese Regelung nur im Zweifel, so dass zunächst versucht werden muss, den Erblasserwillen im Wege der Auslegung zu ermitteln.

[1] BGHZ 33, 60; BGH NJW 1974, 43; Diederichsen, NJW 1965, 671, 674.
[2] BayObLGZ 1988, 2744; OLG Düsseldorf NJW 1956, 1880, 1881; Staudinger/Otte, § 2069 Rn 1; MüKo/Leipold, § 2069 Rn 1.
[3] BayObLG FamRZ 2005, 1127.
[5] BayObLG ZEV 1995, 25 = JR 1995, 331. Dazu Musielak, ZEV 1995, 5; Muscheler, JR 1995, 309.
[6] Musielak, ZEV 1995, 5, 6 f. Weitergehend verneint Muscheler, JR 1995, 309, 311 schon die Auslegungsbedürftigkeit, wenn die Ersatzerbeneinsetzung keine Einschränkung enthält.
[8] MüKo/Leipold, § 2069 Rn 1.

B. Tatbestand

I. Allgemeines

 

Rz. 4

Kann der Wille des Erblassers durch Auslegung nicht ermittelt werden, greift § 2069 BGB ein, wonach die Abkömmlinge an die Stelle des nach Errichtung des Testaments verstorbenen Abkömmlings treten. § 2069 BGB findet auch dann Anwendung, wenn mit dem Wegfall seitens des Erblassers nicht gerechnet worden ist oder wenn ein Wegfall des Abkömmlings bereits vor Errichtung des Testaments erfolgte, der Erblasser hiervon jedoch nichts wusste. Im letzteren Fall gilt § 2069 BGB analog.[9] § 2069 BGB ist ebenfalls anwendbar, wenn der Erblasser vor Errichtung der letztwilligen Verfügung mit seinem Abkömmling einen Erbverzichtsvertrag (Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht) geschlossen hat, er seinen Abkömmling gleichwohl bedenkt und dieser dann infolge Vorversterbens in Wegfall gerät.[10] Der Verzicht erstreckt sich zwar gem. § 2349 BGB i.d.R. auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, aber es handelt sich bei § 2069 BGB um eine gewillkürte, und nicht um die gesetzliche Erbfolge. Eine testamentarische Einsetzung zum Erben ist von diesem Verzicht nicht umfasst. Die Regelung des § 2069 BGB kommt ebenfalls dann zum Tragen, wenn ein Abkömmling zum Schlusserben eingesetzt worden ist.[11] Maßgebend ist für die gesetzliche Erbfolge der Zeitpunkt des Eintritts des Schlusserbfalls.[12]

[9] Staudinger/Otte, § 2069 Rn 5; a.A. MüKo/Leipold, § 2069 Rn 8, der von einer analogen Anwendung des § 2068 BGB ausgeht, was jedoch zum gleichen Ergebnis führt.
[10] Soergel/Loritz, § 2069 Rn 8.
[12] BGH NJW 2002, 1126 m. Anm. Schmucker, DNotZ 2002, 665 u. Otte, ZEV 2002, 151.

II. Voraussetzungen des § 2069 BGB

1. Zuwendung

 

Rz. 5

Voraussetzung ist, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentse...

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