Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Sachmangel Rz. 2 Ausschließlich beim Gattungsvermächtnis (§ 2155 BGB) haftet der Beschwerte für einen Sachmangel. Ob ein Sachmangel vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des § 2155 Abs. 1 BGB – "eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache" – nach § 434 BGB. Dies gilt vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser. Kein Raum ist für die Anwendung des...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zweck der Regelung ist es, den Nachlass über den unmittelbaren Von-Selbst-Erwerb auch bei der Ausschlagung nie ohne Rechtsnachfolger zu lassen.[1] Diese Wirkung beschränkt sich jedoch auf die Erbenstellung als solche (arg. § 1959 BGB). Im Übrigen ist § 1959 BGB für Interimsgeschäfte des vorläufigen Erben zu beachten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1 S. 1 (außerordentliche Verwaltung)

Rz. 4 Die Regelung in Abs. 1 S. 1 ist im Wesentlichen deckungsgleich mit § 744 Abs. 1 BGB. 1. Verwaltung Rz. 5 Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlas...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Teilunwirksamkeitsklauseln

Rz. 17 Dem Erblasser ist zu empfehlen, sog. Teilunwirksamkeitsklauseln aufzunehmen, die besagen, dass ein unzulässiger Teil des Testaments durch eine zulässige Regelung zu ersetzen ist, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.[58]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Keine Anwendbarkeit des § 1989 BGB Rz. 2 Die Bestimmung gilt im Übrigen nur dann, wenn das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse (§ 196 InsO) oder durch einen Insolvenzplan (§ 217 InsO) beendet wurde. Gemeint ist damit die Beendigung durch denjenigen Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts, der gem. § 200 InsO auf die Schlussverteilung oder gem. § 258 Ins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB) Rz. 2 Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen dem Nachlasspfleger, der zur Sicherung oder Verwaltung des Nachlasses bestellt ist. Nach § 1960 Abs. 3 BGB kann ein Anspruch gegen den Nachlass entgegen der für den Erben geltenden Vorschrift des § 1958 BGB auch schon vor Annahme der Erbschaft gerichtlich geltend gemacht werden. Auf Antra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einleitung

Rz. 14 Eine wesentliche, wenn auch kaum beachtete Änderung zum 1.1.2010 war, dass in § 2352 nun auch auf § 2349 verwiesen wird (vgl. Rdn 1). Es ist also zwischen Erbfällen bis zum 31.12.2009 und ab dem 1.1.2010 zu unterscheiden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Ergänzung des § 2205 BGB und als Ausnahme zu § 137 BGB zu verstehen. Der Testamentsvollstrecker hat somit nicht nur die alleinige Verwaltungsbefugnis, sondern auch das ausschließliche Verfügungsrecht über Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstreckung unterliegen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rücktrittsrecht Rz. 2 Nach dem Tod des Vertragspartners kann der Rücktritt nach § 2296 BGB nicht mehr erklärt werden, insbesondere ist die Erklärung gegenüber den Erben unwirksam.[1] Das Rücktrittsrecht erlischt aber nicht, es ändert sich nur die Rücktrittsform: Der Erblasser kann die vertragsmäßigen Verfügungen durch Testament einseitig aufheben, S. 1. Eine Ausnahme hierv...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zuständigkeit

1. Sachliche Zuständigkeit Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Vorschriften der §§ 2014, 2015 finden keine Anwendung, wenn der Erbe unbeschränkt haftet. (2)Das Gleiche gilt, soweit ein Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot der Nachlassgläubiger nicht betroffen wird, mit der Maßgabe, dass ein erst nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erlangtes Recht sowie eine erst nach diesem ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

Rz. 9 Darüber, in welchem Verhältnis die einzelnen Personen bedacht sind, gibt § 2071 BGB keinen Aufschluss. Hier gelten die §§ 2091, 2157 BGB.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anordnung der Auflage

I. Testament, Erbvertrag Rz. 1 Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Ausschluss des Ersitzungseinwandes Rz. 3 Aufgrund der Regelung des § 2026 BGB kann sich der gutgläubige Erbschaftsbesitzer dem Erben gegenüber, solange der Erbschaftsanspruch nicht verjährt ist, nicht auf die Ersitzung eines Erbschaftsgegenstandes berufen, an dem er Eigenbesitz begründet hat.[2] Dritten gegenüber kann sich der Erbschaftsbesitzer auf sein durch die Ersitzun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Verstoß gegen Treu und Glauben

Rz. 25 Der Anfechtungsberechtigte kann sein Anfechtungsrecht nicht nur durch Verzicht oder Bestätigung verlieren, sondern auch dadurch, dass er gegen Treu und Glauben verstoßen hat. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn er einen Umstand arglistig herbeiführt, mit dessen Nichteintritt der Erblasser gerechnet hat.[63]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Kreis der potentiellen Opfer

Rz. 34 Anders als bei Nr. 1–3 ist in Nr. 4 keine Begrenzung des Personenkreises der potentiellen Opfer des Pflichtteilsberechtigten vorgesehen. Daraus folgt, dass auch nicht personenbezogene Delikte eine Pflichtteilsentziehung nach Abs. 1 Nr. 4 auslösen können. Beispielhaft genannt seien Hehlerei, Volksverhetzung oder schwere Umweltdelikte.[114]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Sonstige Fälle der Beschwerdeberechtigung

Rz. 124 Zur Beschwerdeberechtigung gegen die Auswahl des Nachlasspflegers siehe Rdn 44. Für Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung siehe Rdn 9ß.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fristbeginn – Einzelfälle

a) Grundstücksübertragungen Rz. 92 Bei Grundstücksübertragungen beginnt die Frist grundsätzlich mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, § 873 Abs. 1 BGB,[347] nicht etwa bereits mit dem Erwerb einer Anwartschaft.[348] Vor dem Hintergrund des seit den zitierten Entscheidungen neugefassten § 8 Abs. 2 AnfG stellt sich allerdings die Frage, ob der Pflichtteilsberechti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 50 Zumindest seit dem Jahr 2004 wird über die Inhaltskontrolle von Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträgen vermehrt diskutiert.[60] Anlass und Ausgang für die Überlegungen war die Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle bei Eheverträgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Klage gegen nicht zustimmende Miterben Rz. 9 Muss eine Forderung gegen den Nachlass, die auf eine Verfügung gerichtet ist, im Wege der Klage durchgesetzt werden, so sind lediglich die nicht zustimmenden Erben (siehe auch § 2038 Rdn 13 f) zu verklagen. Der Klageantrag lautet auf Mitwirkung des nicht zustimmenden Erben bei der von den übrigen Miterben vorzunehmenden Verfügun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Schutzvorschriften

Rz. 21 Treffen die Ehegatten ihre jeweiligen Verfügungen in unterschiedlichen Urkunden, so sind die gesetzlichen Schutzvorschriften nur bei dem Ehegatten zu beachten, bei dem deren Voraussetzungen vorliegen.[42] Stets gewährleistet sein muss jedoch, auch bei der getrennten Verhandlung, dass die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Billigung der Verfügung des jeweils anderen Ehe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Übergang prozessrechtlicher Positionen

1. Allgemeines Rz. 86 Der Tod einer Prozesspartei führt grundsätzlich nicht zu einer Beendigung des Prozesses, vielmehr tritt nach § 239 ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens bis zur Aufnahme durch den Erben ein. Dies gilt im Zivilprozess wie auch für das Mahn- oder Kostenfestsetzungsverfahren, nicht hingegen in Strafverfahren, die gegen den Erblasser gerichtet sind, oder bei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Rechtsstellung des Vertragserben Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Durch die Erbeinsetzung erhält der Vertragserbe keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, so dass ihm zu Lebzeiten grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Erblasser z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anspruchsinhaber 1. Erbe Rz. 3 Nach Abs. 1 finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Testamentsvollstrecker und dem Erben einschließlich Vorerben [9] die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664, 666–668, 670 BGB sowie des § 673 S. 2 BGB und § 674 BGB Anwendung. Dem Nacherben stehen diese Ansprüche aus den vorgenannten Vorschriften erst nach Eintritt des Nacherbf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Folgen des Erbenwechsels (Abs. 2 Hs. 2)

I. Auswirkungen auf Dritte Rz. 8 Bei der Berechnung des Pflichtteils wird der Erbunwürdige mitgezählt (§ 2310 S. 1 BGB). Der Erbunwürdige haftet weiter Gläubigern gegenüber für Nachlasserben- und Nachlasseigenschulden, die in seiner Person entstanden sind, aber nicht mehr für andere Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er schon unbeschränkbar haftete.[6] II. Rechtsverhältnis...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Sonderregelungen

I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe Rz. 9 Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Erwirbt jemand von demjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, durch Rechtsgeschäft einen Erbschaftsgegenstand, ein Recht an einem solchen Gegenstand oder die Befreiung von einem zur Erbschaft gehörenden Recht, so gilt zu seinen Gunsten der Inhalt des Erbscheins, soweit die Vermutung des § 2365 reicht, als richtig, es sei denn, dass er die Unrichtigkeit ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Kein Anspruch auf den Voraus; Verfügung von Todes wegen

1. Enterbung und Erbeinsetzung, Ausschlagung Rz. 9 Der überlebende Ehegatte hat keinen Anspruch auf den Voraus, wenn er enterbt oder aus einem sonstigen Grund als Erbe weggefallen ist und i.d.R. auch dann nicht, wenn er testamentarischer Erbe auf Ableben des Erstversterbenden wurde.[13] Im Falle der letztwilligen Verfügung von Todes wegen hat der Erblasser den Nachlassteil de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen – Anspruchsinhalt

I. Auskunft über den Bestand 1. Bestand des realen Nachlasses Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen der Auslegungsregel des Abs. 1

I. Allgemeines Rz. 18 Zu einem offenen Auslegungsergebnis hinzukommen müssen folgende Voraussetzungen: 1. Wirksames gemeinschaftliches Testament Rz. 19 Zunächst muss ein wirksames gemeinschaftliches Testament vorliegen (zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen vgl. § 2265 Rdn 11–16). Über § 2280 BGB ist § 2269 BGB auch bei Erbverträgen von Ehegatten oder Lebenspartnern anzuwenden. Ke...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Persönliche Voraussetzungen des Testamentsvollstreckers

a) Natürliche und juristische Personen Rz. 48 Zum Testamentsvollstrecker können sowohl natürliche als auch juristische Personen ernannt werden. Das Gesetz sieht in § 2201 BGB lediglich bei den Personen eine Einschränkung vor, die zur Zeit, in denen sie das Amt anzutreten hätten, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind oder wegen Gebrechlichkeit nach § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verfahren

1. Zulässigkeit des Antrages Rz. 6 Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 25 FamFG) des zuständigen Nachlassgerichtes (§ 343 FamFG) zu stellen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner als Beteiligten zu benennen.[17] Er hat seine Forderung gem. § 31 FamFG glaubhaft zu machen (Abs. 2 S. 1).[18] Versicherung an Eides statt ist zulässig (§ 31 FamFG)....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ist ein Vermächtnisnehmer mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur Erfüllung erst dann verpflichtet, wenn er die Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses zu verlangen berechtigt ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auflösung des Verlöbnisses

Rz. 11 Das Verlöbnis muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers aufgelöst worden sein. Eine Auflösung kann zum einen durch einvernehmliche Aufhebung als auch durch einseitige Rücktrittserklärung erfolgen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 21 Auf die Erbschaftsteuer hat ein Auseinandersetzungsausschluss keinen Einfluss, da die Steuer gem. § 9 Abs. 1 S. 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers entsteht, unabhängig davon, ob, wann und wie der Erbe über das Vermögen tatsächlich verfügen kann.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 S. 1 hat lediglich klarstellende Funktion. Diese Vorschrift spricht, wie auch § 1927 BGB, eine Selbstverständlichkeit aus. Aufgrund der Vorschrift des § 1931 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB hat die Regelung geringe praktische Bedeutung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sinn und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 2154 BGB stellt ebenfalls eine Aufweichung des Grundsatzes aus § 2065 BGB dar, weil endgültige Entscheidungen nicht vom Erblasser selbst getroffen werden müssen. Vielmehr ist im Bereich der Vermächtnisanordnung eine gegenständliche Auswahl des Vermächtnisgegenstandes durch eine andere Person zulässig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Allgemeines Rz. 10 Aufgrund der Erlangung des Erbschaftsgegenstandes durch eine Straftat bzw. verbotene Eigenmacht bestimmt sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers nun nach §§ 249 ff., 823 ff. BGB. Die Haftungsverschärfung wirkt dabei immer nur für den konkreten Gegenstand, den der Erbschaftsbesitzer durch die Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt hat.[16] II. Zufalls...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Erblasser

Rz. 21 Die genehmigte Niederschrift ist vom Erblasser zu unterschreiben. Ist er nach seiner Auffassung oder nach Auffassung des Bürgermeisters nicht in der Lage, die Niederschrift zu unterschreiben, so ersetzt die Feststellung dieser Angabe in der Niederschrift die Unterschrift des Erblassers (Abs. 1 S. 6). Mangels Verweisung in Abs. 1 S. 4 Hs. 1 ist § 25 BeurkG in diesem Fa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Nachlassverwalter darf den Nachlass dem Erben erst ausantworten, wenn die bekannten Nachlassverbindlichkeiten berichtigt sind. (2)1Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Ausantwortung des Nachlasses nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet wird. 2Für eine bedingte Forderung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Regelungen des Abs. 1

I. Allgemeines Rz. 2 Abs. 1 ist eine dispositive Auslegungsregel, die gilt, solange nicht die Regelung des Abs. 2 eingreift.[3] In den Fällen des § 2077 BGB, nämlich bei Scheidung, Scheidungsantrag oder Zustimmung zu einem solchen, Aufhebung, Nichtigkeitserklärung nach früherem Recht und Tod des Antragstellers während des laufenden Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens, soll ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Verfügung von Todes wegen Rz. 2 Die Pflichtteilsentziehung ist ausschließlich durch Verfügung von Todes wegen möglich. Das Formerfordernis ist zwingend; eine Umgehung kommt nicht in Frage.[1] Allerdings existieren keine Beschränkungen auf bestimmte Testamentsformen.[2] Die Pflichtteilsentziehung kann daher auch in einem Nottestament gem. §§ 2249 ff. BGB angeordnet werden. ...mehr