Rz. 1
S. 1 hat lediglich klarstellende Funktion. Diese Vorschrift spricht, wie auch § 1927 BGB, eine Selbstverständlichkeit aus. Aufgrund der Vorschrift des § 1931 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB hat die Regelung geringe praktische Bedeutung.
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