Rz. 17

Dem Erblasser ist zu empfehlen, sog. Teilunwirksamkeitsklauseln aufzunehmen, die besagen, dass ein unzulässiger Teil des Testaments durch eine zulässige Regelung zu ersetzen ist, die dem gewollten Zweck am nächsten kommt.[58]

[58] Kohler, DNotZ 1961, 195; Palandt/Weidlich, § 2085 Rn 6; Erman/Schmidt, § 2085 Rn 5.

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