I. Testament, Erbvertrag

 

Rz. 1

Eine Auflage kann in einem Testament (§ 1940 BGB) oder in einem Erbvertrag (§ 1941 Abs. 1 BGB) angeordnet werden. Im Erbvertrag kann sie vertragsmäßige Verfügung (§ 2278 BGB) und in einem gemeinschaftlichen Testament wechselbezügliche Verfügung sein (§ 2270 BGB). Ergänzend gelten aufgrund der Verweisung in § 2192 BGB bestimmte Vorschriften über das Vermächtnis entsprechend. Die Aufzählung ist aber nicht abschließend. Vielmehr können weitere Vorschriften des Vermächtnisrechts entsprechend angewendet werden, soweit dies nicht durch die fehlende Gläubigerstellung des Auflagebegünstigten gerade ausgeschlossen ist.[1]

[1] MüKo/Rudy, § 2192 Rn 3; Lange, § 31 Rn 21.

II. Bindungswille

 

Rz. 2

Die Auflage muss angeordnet werden. Verlangt ist daher eine Äußerung des Erblassers, die den Betroffenen rechtlich bindet. Das unterscheidet die Auflage von einem Wunsch oder einer Empfehlung.

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