Rz. 34

Anders als bei Nr. 1–3 ist in Nr. 4 keine Begrenzung des Personenkreises der potentiellen Opfer des Pflichtteilsberechtigten vorgesehen. Daraus folgt, dass auch nicht personenbezogene Delikte eine Pflichtteilsentziehung nach Abs. 1 Nr. 4 auslösen können. Beispielhaft genannt seien Hehlerei, Volksverhetzung oder schwere Umweltdelikte.[114]

[114] Vgl. MüKo/Lange, § 2333 Rn 35.

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