Rz. 3

Anspruchs- und klageberechtigt ist zunächst der wahre Erbe. Der Miterbe kann vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten nur Leistung an alle verlangen bzw. Hinterlegung für alle, § 2039 S. 2 BGB, oder aber, dass an einen Verwahrer abgeliefert wird.[2] Von einem anderen Miterben kann er entsprechend seinem Erbteil die Einräumung von Mitbesitz verlangen.[3] Dieser Anspruch steht ihm dann zu, wenn der Miterbe bzw. die anderen Miterben entweder sein Erbrecht generell bestreiten oder mehr, als ihrem Erbteil entspricht, aus der Erbschaft erlangt haben.[4] Der Anspruch des Miterben aus § 2018 BGB ist nicht auf Auseinandersetzung oder Feststellung des Miterbenrechtes gerichtet, der Auseinandersetzungsanspruch und der Erbschaftsanspruch können aber in objektiver Klagehäufung geltend gemacht werden.[5] Der Nacherbe erlangt den bereits für den Vorerben entstandenen Erbschaftsanspruch mit dem Nacherbfall (§§ 2100, 2139 BGB), und mit Eintritt des Nacherbfalls endet die Anspruchsberechtigung des Vorerben. Darüber hinaus steht der Erbschaftsanspruch dem Gläubiger eines Pfandrechts oder Pfändungspfandrechts am Erbteil zu.[6]

[2] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 1 m.w.N.
[3] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 1.
[4] MüKo/Helms, § 2018 Rn 11 m.w.N.
[5] MüKo/Helms, § 2018 Rn 11 m.w.N.
[6] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 1.

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