Rz. 18

Bei den Rechten, die vom Voraus umfasst sind, handelt es sich in aller Regel um das Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen. Der Vorschrift des § 1932 BGB unterfallen auch Anwartschaftsrechte, Mietrechte an Haushaltsgegenständen, Miteigentumsrechte, schuldrechtliche Forderungen auf derartige Sachen, Schadensersatzansprüche wegen Entziehung oder Beschädigung von Haushaltsgegenständen,[27] vertragliche Ansprüche, Herausgabe- oder Abwehransprüche.[28] Ob der Erblasser Allein-, Mit- oder Gesamthandseigentümer war, spielt grundsätzlich keine Rolle, es sei denn, der Gegenstand fällt aufgrund einer derartigen Bindung nicht in den Nachlass, wie bspw. das Gesamtgut an der ehelichen Gütergemeinschaft. Der Voraus umfasst den Anteil des Erblassers, soweit dieser Mitberechtigter oder Miteigentümer war.

 

Rz. 19

Nicht zum Voraus gehört jedoch das Miet- oder Mitmietrecht an der ehelichen Wohnung. Insoweit handelt es sich nicht um eine auf dem Erbrecht beruhende Sondererbfolge. Der Übergang vollzieht sich außerhalb des Erbgangs kraft Gesetzes (§ 563 BGB). Eines Anspruchs gem. § 1932 BGB bedarf es nicht.

[27] Braga, FamRZ 1957, 334, 337.
[28] Soergel/Stein, § 1932 Rn 7.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge