Rz. 1

Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte, näherer Informationen zum Güterstand. Die Kenntnis des Umfangs und die Bewertung des Nachlasses sind für die weitere Berechnung des Anspruchs unabdingbar.[1] Dies gilt umso mehr, als er hinsichtlich der Höhe des von ihm behaupteten Pflichtteilsanspruchs bezüglich sämtlicher diesen rechtfertigende Umstände in vollem Umfang beweisbelastet ist.[2] Oftmals hat der Pflichtteilsberechtigte aber keine Möglichkeit, sich selbst die erforderlichen Informationen zu beschaffen, so dass er zur Verwirklichung seines Anspruchs auf die Angaben Dritter, insbesondere des Erben angewiesen ist. Um den aus der dinglichen Beteiligung am Nachlass resultierenden Wissensvorsprung des Erben zu relativieren, räumt das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten in § 2314 BGB eigenständige, neben dem eigentlichen Zahlungsanspruch stehende Auskunftsansprüche und zusätzlich auch Wertermittlungsansprüche[3] ein, die es dem Berechtigten ermöglichen sollen, seine Unterrichtung von den für ihn maßgeblichen Umständen erforderlichenfalls sogar zu erzwingen. Der Pflichtteilsberechtigte hat dabei auch die Möglichkeit, seine Hinzuziehung bei der Aufnahme des Verzeichnisses zu verlangen bzw. das Verzeichnis – im Auftrag des Erben – durch einen Notar aufnehmen zu lassen.[4] Allerdings hat nach h.M. selbst eine schuldhafte Verletzung der Auskunftspflichten nach Abs. 1 S. 1 grundsätzlich keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Der Erbe ist also nicht daran gehindert, im Prozess um die Höhe des Pflichtteils vorher erteilte fehlerhafte Auskünfte zu korrigieren; insoweit genügt substantiierter Vortrag, die Fehlerhaftigkeit der vorher erteilten Auskunft muss grundsätzlich nicht bewiesen werden.[5]

[1] Vgl. hierzu OLG Karlsruhe ZEV 2000, 280.
[2] BGH ZEV 2010, 312; Horn, in: Scherer, MAH Erbrecht, § 29 Rn 336.
[3] Bartsch, ZEV 2004, 176, 177.
[4] Tegelkamp/Krüger, ZErb 2011, 33; MüKo/Lange, § 2314 Rn 1.

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