Rz. 6

I.R.d. gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der abschließend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung entfällt (§§ 1953, 2344 BGB). Zu beachten ist dabei, dass keine abschließende Verfügung von Todes wegen vorliegt, wenn ein Ersatzerbe kraft ausdrücklicher letztwilliger Regelung oder durch gesetzliche Vermutungsregelung (§§ 2068, 2069 BGB) vorhanden ist. Die Verwandtenerbfolge und die darauf basierenden Erbenordnungen beruhen auf dem Grundsatz, dass Verwandte, die mit dem Erblasser einen näheren Vorfahren gemeinsam haben, diejenigen Verwandten von der Erbfolge ausschließen, die lediglich durch entferntere Stammeseltern mit dem Erblasser verbunden sind (vgl. ausführlich hierzu §§ 19241929 BGB). Nicht unter die Verwandtenerbfolge fällt das Erbrecht des Ehegatten. Dieser erbt nicht innerhalb einer bestimmten Erbenordnung, sondern durch sog. Sondererbrecht (hierzu ausführlich vgl. § 1931 Rdn 1 ff.). Der Fiskus erbt erst dann, wenn kein Ehegatte vorhanden ist und kein Verwandter des Erblassers innerhalb der Frist des § 1964 BGB ermittelt werden konnte.

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