Rz. 1

Bei dem gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten nach § 1931 BGB handelt es sich um ein Sondererbrecht des Ehegatten, welches nicht in die bestehenden Erbenordnungen eingegliedert ist und mit diesen konkurriert. Insoweit steht den Abkömmlingen auch kein Eintrittsrecht hinsichtlich des Ehegattenerbteils zu, wenn der Ehegatte beim Erbfall weggefallen ist.[1] Die Höhe des Ehegattenerbteils richtet sich zum einen nach dem Güterstand, in dem der Ehegatte mit dem Erblasser verheiratet war, und zum anderen nach der Frage, neben welchen Verwandten der Erbenordnung er zum gesetzlichen Erben berufen ist. Des Weiteren muss der Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers leben, d.h., ihn überlebt haben. Liegt ein Fall des gleichzeitigen Todes vor, so findet eine gegenseitige Beerbung der Ehepartner untereinander nicht statt (vgl. § 1922 Rdn 3). Beide Ehepartner werden dann von ihren Verwandten beerbt. In diesen Fällen scheidet auch ein Ausgleich des Zugewinnanspruchs aus.[2] Nach h.M. findet § 1931 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften keine Anwendung.[3] Für eingetragene Lebenspartnerschaften gilt § 10 LPartG (vgl. Rdn 35 ff.).

[1] Soergel/Stein, § 1931 Rn 13.
[2] BGHZ 72, 85.
[3] OLG Celle FamRZ 1982, 63; OLG Frankfurt NJW 1982, 1885; KG FamRZ 1979, 503 und vgl. im Übrigen zu den erbrechtlichen und erbschaftsteuerlichen Problemen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft Grziwotz, ZEV 1994, 267.

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