Rz. 34

Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßige) Verteilung unter den Abkömmlingen überhaupt noch zur Verfügung steht.[154]

Gem. § 1931 Abs. 1 BGB erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlingen) grundsätzlich ¼, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern die Hälfte.

Soweit Gütertrennung besteht, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten, wenn er neben einem Kind erbt, auf ½ und, wenn er neben zwei Kindern erbt, auf ⅓ des Nachlasses.[155]

[154] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 48; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 67; vgl. auch Horn, NZFam 2016, 539.
[155] BeckOGK/Obergfell, § 2303 Rn 45.

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