Rz. 10

Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartner entscheidend (§ 2298 BGB: im Zweifel Unwirksamkeit des ganzen Vertrages). Bei Anfechtung aufgrund § 2079 BGB ist danach zu differenzieren, wer den Erbvertrag angefochten hat: Hat der Erblasser selbst angefochten, führt das i.d.R. zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.[25] Ficht ein Pflichtteilsberechtigter nach dem Tod des Erblassers an, ist der Erbvertrag i.d.R. nur insoweit unwirksam, als die Verfügungen dem Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten entgegenstehen.[26]

[25] Palandt/Weidlich, § 2281 Rn 8.
[26] MüKo/Musielak, § 2281 Rn 19 m. Verw. auf § 2079 Rn 27.

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