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Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im Urteil vorbehalten ist, § 780 ZPO. Der Miterbe muss gem. § 785 ZPO die Beschränkung der Erbenhaftung in der Zwangsvollstreckung als Einwendung mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend machen, andernfalls ist sie unbeachtlich, § 781 ZPO. Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Urteil bereits in der Sache selbst über den Vorbehalt abschließend entschieden worden ist (Prozessgericht kann sachlich entscheiden, statt einen bloßen Vorbehalt aufzunehmen).[58] Hatte der Gläubiger bereits gegen den Erblasser ein Urteil erwirkt, so ist der Titel gem. § 727 ZPO auf die Miterben umzuschreiben. Dann ist bereits auf dem Titel vermerkt, dass sich die Zwangsvollstreckung gegen einen Erben richtet. Eines Haftungsbeschränkungsvorbehalts gem. § 780 ZPO bedarf es daher nicht, um den Weg der Zwangsvollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 781, 785 ZPO zu eröffnen.[59] Wird durch den Gläubiger der Erbteil gepfändet, kann die Erbengemeinschaft durch Herbeiführung der Nachlassverwaltung die Aufhebung der Pfändung bewirken, vgl. § 1975 BGB, §§ 767, 780 Abs. 2, 781, 784, 785 ZPO.[60]

[58] BGH NJW 1964, 2298, 2300 – obiter dictum.
[59] Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 11 Rn 130; gleichwohl ist ein Vorbehalt möglich; Formulierungsbeispiel und Checkliste für Vollstreckungsgegenklage: Bonefeld/Kroiß/Tanck/Krug/Heindl, Erbprozess, § 9 Rn 297.
[60] Hierzu Bonefeld/Kroiß/Tanck/Krug/Heindl, Erbprozess, § 9 Rn 304.

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