Rz. 21

Die Anlegung von Siegeln wird durch das Nachlassgericht angeordnet.[61] In der Praxis findet diese Maßnahme häufig Anwendung bei der Versiegelung der Wohnung des Erblassers. Zweckmäßig ist die Siegelung auch, wenn sich Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten befinden und eine tatsächliche Inbesitznahme aufgrund der räumlichen Entfernung nicht schnell genug möglich ist.[62]

 

Rz. 22

Die Durchführung der angeordneten Siegelung kann gem. § 35 Abs. 4 S. 2 FamFG i.V.m. § 892 ZPO notfalls mit Gewalt durchgesetzt werden.[63] Für die Anwendung von Gewalt bedarf es jedoch einer Anordnung des Nachlassgerichts. Eine richterliche Entscheidung ist, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, auch erforderlich, wenn zur Durchführung der Sicherungsmaßnahme Räume Dritter betreten werden müssen und diese den Zutritt verweigern.[64] Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen allein schließt nicht die Befugnis zum Betreten fremder Räume ein.

[61] Eingehend zum Siegelungsverfahren Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 20 ff.
[62] Siehe MAH Erbrecht/Benninghoven, § 53 Rn 12.
[63] MüKo/Leipold, § 1960 Rn 32; i. Erg. auch Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 25, jedoch m. Verw. auf § 90 FamFG.
[64] Siehe Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 25.

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