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Ein Änderungsvorbehalt ist zulässig;[20] er kann ausdrücklich in der Form des § 2276 BGB vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden.[21] Der BGH[22] verlangt aber, dass der Vorbehalt mindestens eine den Erblasser bindende Verfügung bestehen lässt; wenn der Erblasser nämlich eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig errichtet, dann kann er sie nicht zugleich einseitig gestalten wollen. Ein sog. Totalvorbehalt ist also unzulässig. Erhält der Erbvertrag nur eine einzige vertragsmäßige Verfügung (oder stehen alle Verfügungen unter Vorbehalt), dann muss gewährleistet sein, dass die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist (Lehre vom spezifischen Änderungsvorbehalt).[23] Beurteilungsmaßstab ist stets die Frage, ob die Testierfreiheit des Erblassers durch die Voraussetzungen des Änderungsvorbehalts eingeschränkt wird.[24] Nicht zu beanstanden ist, wenn sich der Erblasser eine Quote vorbehält, zu dieser er neben dem Alleinerben noch andere Erben berufen kann.[25] Er kann sich auch vorbehalten, das Erbrecht des Vertragserben durch Vermächtnisse und Auflagen in einem bestimmten Umfang einzuschränken[26] oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.[27]

[20] BGH NJW 1982, 441; OLG Stuttgart ZEV 2003, 79; OLG Köln MDR 1994, 71; OLG München, FGPrax 2008, 254; Weiler, DNotZ 1994, 427, 429.
[21] OLG Köln MDR 1994, 71.
[22] BGHZ 26, 208 f.
[23] OLG München ZEV 2007, 33; Keim, ZEV 2005, 365, 368; Reimann/Bengel/Mayer/J. Mayer, § 2278 Rn 19 ff.; Weiler, DNotZ 1994, 427, 430 ff.; Mayer, DNotZ 1990, 755, 757, 774.
[24] OLG München DNotZ 2009, 138, 139 = MittBayNot 2009, 237 m. Anm. Kornexl.
[25] BGHZ 26, 204.
[26] OLG Stuttgart ZEV 2003, 79; OLG Düsseldorf OLGZ 1966, 68, 70.
[27] BGHZ 26, 204, 209.

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