Rz. 6
Ein Änderungsvorbehalt ist zulässig;[20] er kann ausdrücklich in der Form des § 2276 BGB vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden.[21] Der BGH[22] verlangt aber, dass der Vorbehalt mindestens eine den Erblasser bindende Verfügung bestehen lässt; wenn der Erblasser nämlich eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig errichtet, dann kann er sie nicht zugleich einseitig gestalten wollen. Ein sog. Totalvorbehalt ist also unzulässig. Erhält der Erbvertrag nur eine einzige vertragsmäßige Verfügung (oder stehen alle Verfügungen unter Vorbehalt), dann muss gewährleistet sein, dass die Ausübung des Vorbehalts nur unter bestimmten, genau festgelegten Voraussetzungen möglich ist (Lehre vom spezifischen Änderungsvorbehalt).[23] Beurteilungsmaßstab ist stets die Frage, ob die Testierfreiheit des Erblassers durch die Voraussetzungen des Änderungsvorbehalts eingeschränkt wird.[24] Nicht zu beanstanden ist, wenn sich der Erblasser eine Quote vorbehält, zu dieser er neben dem Alleinerben noch andere Erben berufen kann.[25] Er kann sich auch vorbehalten, das Erbrecht des Vertragserben durch Vermächtnisse und Auflagen in einem bestimmten Umfang einzuschränken[26] oder Testamentsvollstreckung anzuordnen.[27]
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