Rz. 9

Bei minderjährigen Nacherben ist die Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter, i.d.R. also von den Eltern, zu erteilen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung bedarf darüber hinaus, soweit sie ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht betrifft, nach den §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1643, 1915 BGB der gerichtlichen Genehmigung.[46] Ist der gesetzliche Vertreter selbst Vorerbe, so kann er gem. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB die Zustimmung nicht sich selbst gegenüber erklären.[47] Entgegen verbreiteter Auffassung[48] kann er die Zustimmung auch nicht dem durch die Verfügung Begünstigten gegenüber erteilen, denn der Interessenwiderstreit besteht unabhängig davon, wem gegenüber die Erklärung abgegeben wird.[49] Es bedarf in beiden Fällen der Bestellung eines Ergänzungspflegers, der seinerseits für die unter §§ 1821, 1822 BGB fallenden Geschäfte eine gerichtliche Genehmigung benötigt, § 1915 Abs. 1 BGB.[50] Nach § 1913 S. 2 BGB ist auch für den noch nicht Gezeugten oder unbekannten Nacherben ein Pfleger zu bestellen.

[46] BayObLG NJW 1960, 965.
[47] BGH NJW 1960, 959, 960.
[48] OLG Hamm NJW 1965, 1489; LG Berlin Rpfleger 1987, 457; Soergel/Harder-Wegmann, § 2113 Rn 11.
[49] Staudinger/Avenarius, § 2113 Rn 18; MüKo/Grunsky, § 2113 Rn 15; MüKo/Schramm, § 181 Rn 31.
[50] Im Einzelnen Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, Rn 310.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge