Rz. 1

§ 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefällen kommt es zu einer Aufspaltung des Erblasservermögens und dadurch zur eingetretenen Sondererbfolge (vgl. hierzu Rdn 61 ff.).

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