Rz. 61

Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich unvererblich – wobei der verstorbene Genosse nicht mit dem Tod, sondern mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er verstorben ist, als ausgeschieden gilt (§ 77 Abs. 1 GenG). Es ist daher ohne praktische Bedeutung, ob der Erbe ein "erlöschendes Mitgliedschaftsrecht zur Abwicklung" oder ein "sterbendes Recht" erwirbt. Das Statut der eingetragenen Genossenschaft kann allerdings die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben eines Genossen zulassen.[196] Dabei kann die Fortsetzung von persönlichen Voraussetzungen des Erben abhängig gemacht werden, ebenso kann das Statut vorsehen, dass bei mehreren Erben die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist auf einen Miterben übertragen wird (§ 77 Abs. 1 und 2 GenG). Ist ein Erbe bzw. Miterbe bereits selbst Mitglied der Genossenschaft, so kann wegen des Verbots der Doppelmitgliedschaft nur eine Saldierung der Geschäftsanteile vorgenommen werden.[197]

[196] OLG Frankfurt Rpfleger 1977, 316.
[197] Soergel/Stein, § 1922 Rn 78.

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