Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / l) Vereinbarung eines gegenläufigen Abänderungsrechts

Rz. 176 Erfahrungsgemäß ist fast jedes zulässige Abänderungsverlangen mit einem Risiko verbunden. Ist der vereinbarte Unterhalt für den Ehegatten sehr günstig und macht er von einem zulässigen Abänderungsrecht Gebrauch, besteht sein Risiko allein darin, zu verlieren, ohne den an sich günstigen Unterhaltsbetrag einzubüßen. Rz. 177 Beispiel F bekommt aus einer Trennungsvereinba...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / I. Grundlagen

Rz. 63 Wer Mussbeteiligter in einem Verfahren in Versorgungsausgleichssachen sein kann, ergibt sich grds. aus § 219 FamFG . Die Vorschrift ergänzt § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Die Beteiligung weiterer Personen oder Stellen kann sich außerdem auch aus § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (eigene Rechtsbetroffenheit) ergeben.[16] Die bloße Verpflichtung, Auskünfte zu erteilen, wie sie Arbeitgeber...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / e) Sonderfall Funktionsäquivalenz

Rz. 105 Praxistipp Die Kenntnis der neuen Rechtsprechung zur Funktionsäquivalenz ist für den Fachanwalt Familienrecht von außergewöhnlich großer Bedeutung, nicht nur im Sinne einer guten Beratung, sondern auch der eigenen Haftung. Rz. 106 Die Gründe hierfür sind:mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Nicht hinreichend verfestigte Anrechte

Rz. 96 Zu den nicht ausgleichsreifen Anrechten zählen zunächst dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigte Anrechte, bei denen nicht feststeht, ob der Ausgleichsverpflichtete aus ihnen überhaupt eine Versorgung wird beziehen können (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Rz. 97 Als Beispiel nennt § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG die noch verfallbaren Anrechte i.S.d. Betrie...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-)Einkommen als prägend. 15.2. Es gilt der Halbteilungsgrundsatz, wobei jedoch Erwerbseinkünfte nur zu 6/7 zu berücksichtigen sind (Abzug von 1/7 Erwerbstätigenbonus vom bereinigten...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / I. Allgemeines

Rz. 8 Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechtes ist es, den nächsten Angehörigen des Erblassers eine so genannte Mindestbeteiligung an dessen Nachlass zu sichern. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Anspruch entsteht gemäß § 2317 BGB mit dem Erbfall. Voraussetzung für seine Entstehung ist, dass der Erblasser ein...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 1. Allgemeines

Rz. 263 § 2287 BGB hilft dem Erbvertrags-Erben bzw. dem Schlusserben aufgrund bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament missbräuchliche Verfügungen des Erblassers rückgängig zu machen. Gleichzeitig bestätigt § 2287 BGB aber auch, dass selbst Schenkungen, die in Beeinträchtigungsabsicht durch den Erblasser vorgenommen werden, wirksa...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / i) Der Verzicht auf ein künftiges Abänderungsrecht

Rz. 165 Das künftige Abänderungsrecht ist grundsätzlich disponibel. Haben die Beteiligten in einem Scheidungsfolgenvertrag einen solchen Verzicht vereinbart, kann sich ein Ehegatte später nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, etwa, wenn sich die BGH-Rechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. n...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / II. Erstreckung der Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache

Rz. 122 § 149 FamFG bestimmt, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache auf die Versorgungsausgleichssache erstreckt. Die Regelung entspricht § 624 Abs. 2 ZPO a.F. Sie trägt der engen Verbindung zwischen der Scheidungssache und der Versorgungsausgleichssache im Zwangsverbund Rechnung. Die Terminologie der Norm, die zunächst von PKH sprach, wurde dur...mehr

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§ 6 Geltendmachung von Verm... / 2. Nachlasspflegschaft (§ 1960 Abs. 2 BGB)

Rz. 141 Gerade in den Fällen, in welchen Streit über die Wirksamkeit von Testamenten besteht, oder in denen der Erbe unbekannt oder die Erbschaft noch nicht angenommen ist, empfiehlt es sich, den Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu stellen. Dem Gläubiger des Erblassers sind in den meisten Fällen die Sachverhalte für eine externe Testamentsauslegung unbekannt. D...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Beim Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt wird der Bedarf bestimmt und begrenzt durch die ehelichen Lebensverhältnisse. Diese werden in erster Linie durch das für den gesamten Lebensunterhalt – ggf. nach Abzug des Zahlbetrags für minderjährige oder des Bedarfs für volljährige und noch in der Berufsausbildung befindliche Kinder – verfügbare ...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / I. Fehlende Ausgleichsreife bei der Scheidung

Rz. 10 Der Wertausgleich bei der Scheidung findet zunächst statt in den Fällen, in denen es bei der Scheidung an der Ausgleichsreife des Anrechts fehlt. Diese Fälle sind in § 19 VersAusglG abschließend geregelt. Betroffen sind diejenigen Anrechte, bei denen ein Rechtsanspruch der ausgleichspflichtigen Person selbst auf eine Leistung noch nicht hinreichend verfestigt ist, in ...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / a) Maßstab der groben Unbilligkeit

Rz. 183 Mit der Wahl des Maßstabs der groben Unbilligkeit als Voraussetzung für den kompletten oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass der Versorgungsausgleich nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen werden soll. Der Versorgungsausgleich dient in erster Linie dazu, die Teilhabegerechtigkeit in der Ehe zu verwirklichen. Un...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / b) § 14 Abs. 5 VersAusglG

Rz. 128 Nach § 14 Abs. 5 VersAusglG ist die externe Teilung eines Anrechts ausgeschlossen, wenn ein Anrecht durch Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann. Gemeint ist damit v.a. der Fall, dass der Ausgleichsberechtigte bereits eine Altersrente bezieht (vgl. § 187 Abs. 4 SGB VI). In der Sache entspricht die Bestimmung § 1587e Abs. 3 BGB a.F. (dessen Anwendungsbereich...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / hh) Pflichtteilsverzicht und § 1586b BGB

Rz. 107 Welche Auswirkungen ein Erb- und/oder ein Pflichtteilsverzicht auf die Rechte aus § 1586b BGB hat, ist außerordentlich umstritten.[113] Stellt man sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Anspruch nach § 1586b BGB um einen Unterhaltsanspruch handelt und die Beschränkung auf den Pflichtteil nur eine höhenmäßige Begrenzung darstellt,[114] ließe der Verzicht auf de...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / II. Rechtsform der aufzuhebenden Gemeinschaften

Rz. 4 Mit dem Verfahren können folgende Gemeinschaften an einem Grundstück aufgelöst werden:mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / d) Keine Unzulässigkeit der externen Teilung wegen Erreichens der Altersgrenze

Rz. 389 Zu beachten ist eine zeitliche Schranke für den externen Ausgleich: Eine externe Teilung ist unzulässig, wenn ein Anrecht durch eine Beitragszahlung nicht mehr begründet werden kann (§ 14 Abs. 5 VersAusglG). In der Sache entspricht die Bestimmung § 1587e Abs. 3 BGB a.F. (dessen Anwendungsbereich aber auf die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung besch...mehr

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§ 3 Der Miterbe / I. Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auseinandersetzung

Rz. 463 Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, unter den Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken, falls der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2204 BGB). Kommt der Testamentsvollstrecker dieser Pflicht nicht nach, so kann er von den Erben dazu verklagt werden.[458] Die Auseinandersetzung hat unverzüglich nach de...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / c) Mehrere Beschenkte, § 2329 Abs. 3 BGB

Rz. 141 Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so ist bzgl. der Haftung eine besondere Reihenfolge der Inanspruchnahme zu beachten. Es gilt der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, haftet. Ein früherer Beschenkter haftet nur, wenn ein späterer nicht verpflichtet ist. An der Haftungsrei...mehr

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§ 3 Der Miterbe / b) Zuweisungsempfänger

Rz. 627 Der landw. Betrieb ist demjenigen Miterben zuzuweisen, dem er nach dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers zugedacht war, § 15 Abs. 1 S. 1 GrdstVG. Da Voraussetzung für ein gerichtliches Zuweisungsverfahren eine kraft Gesetzes entstandene Miterbengemeinschaft ist, wird in den meisten Fällen ein ausdrücklich in einer Verfügung von Todes wegen festgelegt...mehr

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§ 13 Haftungsrechtliche Fragen / II. Ausgewählte Einzelfälle

Rz. 15 Kettenschenkung Schwiegereltern/eigenes Kind/Schwiegerkind Zu den Standards der Notartätigkeit zählt die notarielle Vertragsgestaltung einer sogenannten "Kettenschenkung" (oder auch sog. "gestufte Schenkung"). Zitat "Dabei handelt es sich um eine traditionelle Gestaltung, die aus steuerlichen Gründen entworfen wurde und in verbreiteten Praxisbüchern für das Notariat empf...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / a) Allgemeines

Rz. 52 Im Gegensatz zum Erbverzicht, der das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht betrifft, kann mit einem Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB auf eine bereits erfolgte Zuwendung aus Testament oder Erbvertrag verzichtet werden. Rz. 53 Hinweis Praktische Bedeutung als erbrechtliches Gestaltungsmittel hat der Zuwendungsverzichtsvertrag, wenn die Erbeinsetzung eines Dritten ode...mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / 9. Mietverhältnis

Rz. 123 Beim Tod des Mieters treten nach § 563 BGB der überlebende Ehegatte, Kinder oder andere Familienangehörige oder Lebenspartner, die mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit Wirkung ab dem Erbfall in das Mietverhältnis des Erblassers ein, hilfsweise gem. § 564 BGB dessen Erben. Das bedeutet, dass das Mietverhältnis mit dem Tode des Mieters nicht von sel...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / c) Für Unternehmerehen erweiterte neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Lehre von der Funktionsäquivalenz zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich)

Rz. 346 Dies hat sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Funktionsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich nur wenig und allenfalls für Unternehmerehen geändert: In Fällen der Funktionsäquivalenz zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich kann ein "Hinübergreifen" in das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem im Einzelfall in Betrac...mehr

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§ 13 Teilungsversteigerung ... / II. Einstellung gem. § 180 Abs. 3 ZVG

Rz. 47 Schutz im Interesse des Kindeswohls bietet der Absatz 3 des § 180 ZVG. Voraussetzung ist hier, dass zu der aufzuhebenden Gemeinschaft der Antragsteller und sein derzeitiger bzw. früherer Ehegatte gehören (i.d.R. Bruchteilsgemeinschaft). Hier kann zur Abwendung einer ernsthaften Gefahr für das Wohl eines gemeinschaftlichen Kindes die Verfahrenseinstellung erfolgen. Auf...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / b) Voraussetzungen des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 115 Ein Pflichtteilsanspruch ist gegeben, wenn die Berechtigten nach der gesetzlichen Erbfolge Erben geworden wären, sie aber im konkreten Fall durch eine Verfügung von Todes wegen enterbt worden sind. Handlungen des Berechtigten selbst, die zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts führen, bewirken regelmäßig auch den Verlust des Pflichtteilsrechts (z.B. der Erbverzicht, E...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / 1. Allgemeines

Rz. 67 Es gilt der Vorrang der gewillkürten vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur wenn keine wirksamen Verfügungen von Todes wegen im Erbfall vorhanden sind oder der gewillkürte Erbe ersatzlos wegfällt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge können aber auch gleichzeitig zur Anwendung kommen, wenn der Erblasser bspw. nur bezüglich eines Teils seines ...mehr

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§ 3 Der Miterbe / c) Inhalt der erbrechtlichen Rechtsstellung

Rz. 643 Die Frage, ob jemand zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, ob er Ehegatte, eheliches, nichteheliches oder adoptiertes Kind ist, ist grundsätzlich eine unabhängig vom Erbstatut selbstständig zu klärende Vorfrage. Das Erbstatut regelt die Einordnung der Rechtsstellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer und bei einer Personenmehrheit alle mit der Erbengemeinschaft zusamm...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / IV. Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens, § 1357 Abs. 1 BGB

Rz. 7 Zwar kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen zur Ausübung der Schlüsselgewalt unter bestimmten Voraussetzungen (nachträglich) kontrollfest ausschließen (§ 1357 Abs. 2 BGB), jedoch ist eine (vorherige) Beschränkung durch Ehevertrag nicht möglich, da es sich um zwingendes Recht handelt.[7] Rz. 8 Auch in diesem Zusammenhang erweist sich die Dokumentation der Trennun...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 5. Belehrungen und Hinweise zur Inhalts- und Ausübungskontrolle

Rz. 118 Sowohl zur materiellen Absicherung der Beteiligten als auch zur haftungsmäßigen Absicherung von Anwalt bzw. Notar empfiehlt sich eine Erläuterung der Rechtsprechungsgrundsätze und eine Erklärung der Beteiligten, wonach die Voraussetzungen für eine Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht vorliegen. Rz. 119 Muster 8.4: Belehrung Inhalts- und Ausübungskontrolle Muster 8.4:...mehr

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§ 7 Geltendmachung von Pfli... / IV. Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB

Rz. 19 Gemäß § 2346 BGB können die Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird i.d.R. angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Dennoch ist es nach herrschender Ansicht möglich, dass der Ver...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / c) Begrenzung durch die Differenz der Ausgleichswerte

Rz. 60 Durch § 33 Abs. 3 Halbs. 2 VersAusglG wird die Anpassung noch weiter eingeschränkt. Ohne eine weitere Korrektur könnte auch in den Fällen angepasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige der "Gewinner" des Versorgungsausgleichs insgesamt (also bei Gesamtsaldierung aller übertragenen Anrechte) war. Damit würde der Ausgleichspflichtige besser stehen, als wenn kein Au...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 6. Das begrenzte steuerliche Realsplitting

Rz. 227 Ehegattenunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung bis zu einem Gesamtbetrag von 13.805 EUR pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden (Sonderausgaben). Dies hängt von den individuellen Steuermerkmalen des Pflichtigen ab. Diese Möglichkeit ist allerdings von der Mitwirkung des anderen Ehegatten, nämlich von seiner Zustimmung, abhängig. Über 13.805 EUR pro Jahr hin...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / i) Wirkung der Anfechtung

Rz. 187 Die Anfechtung bewirkt eine rückwirkende Nichtigkeit gem. § 142 BGB, allerdings nur bezüglich der die Anfechtung betreffenden Verfügung. Eine Gesamtnichtigkeit ist gem. § 2085 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, die übrigen Verfügungen des Testaments bleiben unberührt. Ist aber im Einzelfall festzustellen, dass der Erblasserwille auf eine Gesamtnichtigkeit schließen la...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / b) Auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gründende ursprüngliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

Rz. 343 Der Bundesgerichtshof hat aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seine Kernbereichstheorie entwickelt. Der Zugewinnausgleich ist hierbei aber weniger Ausfluss nachehelicher Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift. Das...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 24. Mangelfall

24.1 Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche der Kinder nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 II 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag, der aus der ersten Ein...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 4. Folgen des Eingreifens der Bagatellgrenze

Rz. 76 Folge der Anwendung des § 18 ist, dass das oder die betroffenen Anrechte grds. ganz aus dem Versorgungsausgleich ausscheiden. Sie werden auch nicht im Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 ff. VersAusglG) ausgeglichen. Der Ausschluss ist also ein endgültiger. Deswegen sollte der Frage, ob § 18 VersAusglG angewendet wird oder nicht, immer besondere Aufmerksamkeit geschen...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / IV. Verfahrensrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Rz. 129 § 220 FamFG ergänzt die materielle Auskunftspflicht der Ehegatten, Erben und Hinterbliebenen sowie ggf. der Versorgungsträger um eine besondere, durch die Gerichte durchzusetzende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht. Rz. 130 Die Regelung dient der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Sie geht auf die § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 11 Abs. 2 Satz 1 VAHRG ...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 79 Im deutschen Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht eine entscheidende Rolle für die Erbquote, § 1931 Abs. 3, 4 BGB.[121] Das Erb- und Güterrechtsstatut können aber auseinander fallen. Ursache dafür können gemischt-nationale Ehen,[122] ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Heirat (nach altem Recht) oder eine Rechtswahl sein. Nieder spricht dann von der "Dishar...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / I. Die in § 6 VersAusglG genannten Regelungsmöglichkeiten

Rz. 13 Der Gesetzgeber hat in § 6 VersAusglG einige Punkte angesprochen, welche die Ehegatten in einer Vereinbarung regeln können. Schon die Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG ("insbesondere") macht aber deutlich, dass diese Regelungsgegenstände nur beispielhaft gemeint sind, also auch Vereinbarungen mit anderem Gegenstand nicht ausschließen. 1. Einbeziehung in die...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 2. Beibehaltung des gesetzlichen Güterstands

Rz. 24 Gesetzlicher Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In ihm leben die Ehegatten, soweit sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren (§ 1363 Abs. 1 BGB). Die Ehegatten leben also gesetzlich quasi in Gütertrennung mit der Besonderheit, dass ein Zugewinnausgleich beansprucht werden kann, wenn der Güterstand beendet wird. Wegen § 1363 Abs. 1 BGB ist der gesetzli...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / 1. Beginn der Ehezeit

Rz. 63 Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Ob die Ehegatten schon vorher zusammengelebt haben, ob sie schon gemeinschaftliche Kinder hatten usw. ist ohne Belang. Rz. 64 Bei mehreren Eheschließungen kommt es auf die letzte an.[52] Die Anrechte aus einer vorher schon einmal zwischen diesen Ehegatten b...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / a) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Rz. 342 Zitat Art. 6 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG schützt die Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner, in welcher die Ehegatten ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung in gemeinsamer Verantwortung bestimmen. Dazu gehört auch die Vereinbarung über die innerfamiliäre Arbeitsteilung und die Entscheidung, wie das gemeinsame Familieneinkommen durch Erwerbs...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / c) Form und Voraussetzung des Erbverzichts

Rz. 44 Gemäß § 2348 BGB bedarf sowohl der Erbverzichtsvertrag als auch der Pflichtteilsverzichtsvertrag der notariellen Beurkundung. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, i.d.R. der Abfindungsvertrag, bedarf nach h.M. entsprechend § 2348 BGB der notariellen Form. Ist dieses wegen Formmangels nichtig, wird es durch den formgerecht erklärten Erb- oder Pflichtteilsverzic...mehr

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§ 7 Formalien der Notarurkunde / B. Beispiel

Rz. 3 Muster 7.1: Rubrum Notarurkunde Muster 7.1: Rubrum Notarurkunde Vor mir, dem Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. _________________________ 2. _________________________. Die Erschienenen wiesen sich durch Bundespersonalausweis aus. Die Frage nach einer Vorbefassung wurde nach Erläuterung verneint. Rz. 4 Teilweise ...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 1. Regelung des Zugewinnausgleichs und Vermögensauseinandersetzungsverträge

Rz. 57 Die notarielle Regelung des Zugewinnausgleichs ist nicht anfechtbar, denn die Zahlung des Zugewinnausgleichs nach Scheidung der Ehe ist kein unentgeltlicher Vermögenserwerb, weil durch diese Zahlung die Ausgleichsforderung gemäß § 1378 Abs. 1 BGB erfüllt worden ist. Zudem dient der Zugewinnausgleich nach seinem Grundgedanken der Teilhabe an dem während der Ehe gemeins...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / c) Ehevertrag nach der Eheschließung, aber nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags

Rz. 54 Hier würde eine Zugewinnausgleichsklausel grundsätzlich genügen, weil zwar der Güterstand noch nicht beendet ist, der Berechnungszeitpunkt des § 1384 BGB aber bereits feststeht. Der bloße Ausgleich des Zugewinns ist daher kostengünstiger als die zusätzliche Vereinbarung von Gütertrennung. Es besteht aber folgendes Risiko. Rz. 55 Eine Versöhnung mit Rücknahme des Scheid...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / V. Kosten der Teilung

Rz. 302 Nach dem Verursacherprinzip hat der Gesetzgeber die Kosten der internen Teilung den Ehegatten auferlegt (§ 13 VersAusglG), indem er den Versorgungsträger ermächtigt hat, die angemessenen Kosten der Teilung mit den neu entstehenden Anrechten der Ehegatten zu verrechnen. Er hat dabei bewusst in Kauf genommen, dass durch diese Art der Belastung der Ehegatten kleine Rent...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1. Maßgeblich sind jeweils die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte der (geschiedenen) Ehegatten. Bei Aufnahme oder Erweiterung einer Erwerbstätigkeit nach Trennung/Scheidung gilt das (Mehr-) Einkommen als prägend. Verfügt der Berechtigte über die ehelichen Lebensverhältnisse nicht prägendes eigenes Einkommen, so kommt die sog. Anrechnungsmet...mehr

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§ 1 Allgemeines / II. Die besondere Verfassungsrechtsgrundlage des Familienrechts: Art. 6 GG

Rz. 93 Schließen Ehegatten als Ehegatten – und nicht wie beliebige Dritte – einen Vertrag, gelten Besonderheiten. Verfassungsrechtlich folgt die Vertragsfreiheit hier aus Art. 6 GG als lex specialis zu Art. 2 GG.[46]mehr