Rz. 165

Das künftige Abänderungsrecht ist grundsätzlich disponibel. Haben die Beteiligten in einem Scheidungsfolgenvertrag einen solchen Verzicht vereinbart, kann sich ein Ehegatte später nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, etwa, wenn sich die BGH-Rechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. nachträglich geändert hat.[92]

 

Rz. 166

Die in der BGH-Entscheidung vom 11.2.2015 zu beurteilende Vertragsklausel hatte folgenden Wortlaut:

Zitat

"Die in dieser Vereinbarung genannten Abänderungsgründe sind abschließend. Im Übrigen verzichten die Eheleute auf das Recht zur Abänderung der Vereinbarung über die Unterhaltszahlungen".[93]

 

Rz. 167

Man wird in solchen Fällen allerdings eine Inhalts- und Ausübungskontrolle vornehmen müssen. Das war im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall weniger problematisch, weil es sich nicht um einen vorsorgenden Ehevertrag handelte, sondern um eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Solche unterliegen zwar auch der Inhalts- und Ausübungskontrolle,[94] jedoch wird das subjektive Moment seltener vorliegen.[95]

Ferner kommt, soweit es sich um Trennungsunterhalt handelt, ein nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1360a Abs. 3, 1614 Abs. 1, 134, 397 BGB unzulässiger Teilverzicht in Betracht.

[92] BGH FamRZ 2015, 734.
[93] BGH FamRZ 2015, 734.

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