Rz. 187

Die Anfechtung bewirkt eine rückwirkende Nichtigkeit gem. § 142 BGB, allerdings nur bezüglich der die Anfechtung betreffenden Verfügung. Eine Gesamtnichtigkeit ist gem. § 2085 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, die übrigen Verfügungen des Testaments bleiben unberührt. Ist aber im Einzelfall festzustellen, dass der Erblasserwille auf eine Gesamtnichtigkeit schließen lassen kann, ist diese vorrangig vor der Auslegungsregel des § 2085 BGB.

 

Rz. 188

Die erfolgreiche Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung der Ehegatten beim gemeinschaftlichen Testament hat gem. § 2270 Abs. 1 BGB nur die partielle Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung des anderen Ehegatten zur Folge. Die Frage, ob das Testament auch im Übrigen unwirksam wird, bestimmt sich dann aber wieder nach § 2085 BGB.

 

Rz. 189

Bei einem Erbvertrag tritt bei Nichtigkeit einer vertragsgemäß bindenden Verfügung gem. § 2298 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Unwirksamkeit aller vertragsmäßigen Verfügungen ein. Ist aber ein anderer Wille der Vertragsschließenden erkennbar, geht dieser der Auslegungsregel des § 2298 Abs. 1 BGB vor.

 

Rz. 190

Die unter der Voraussetzung des § 2079 S. 1 BGB erfolgte Anfechtung bewirkt grundsätzlich die Nichtigkeit des ganzen Testaments.[276]

 

Rz. 191

Bei einer Selbstanfechtung durch den Erblasser wird die entsprechende wechselbezügliche Verfügung in dem gemeinschaftlichen Testament nichtig, § 2270 Abs. 1 BGB. Ob darüber hinaus auch eine Gesamtnichtigkeit eintritt, beurteilt sich wiederum gem. § 2085 BGB.

 

Hinweis

Gelingt es dem überlebenden Ehegatten nicht, bei einer Selbstanfechtung eine Gesamtnichtigkeit zu bewirken, kann er mit dem Schlusserben einen Zuwendungsverzichtsvertrag gem. § 2352 BGB abschließen und so seine volle Testierfreiheit wiedererlangen.

 

Rz. 192

Erfolgt die Selbstanfechtung eines einseitigen Erbvertrages, gilt wiederum der allgemeine Grundsatz des § 142 BGB, wonach die gesamte Erklärung unwirksam wird. Gleiches gilt bei einem gegenseitigen Erbvertrag gem. § 2298 Abs. 1 BGB.

[276] BayObLG ZErb 2004, 389 ff.; a.A. OLG Köln NJW 1956, 1522.

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