Rz. 463

Der Testamentsvollstrecker hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, unter den Miterben die Auseinandersetzung des Nachlasses zu bewirken, falls der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 2204 BGB). Kommt der Testamentsvollstrecker dieser Pflicht nicht nach, so kann er von den Erben dazu verklagt werden.[458] Die Auseinandersetzung hat unverzüglich nach dem Erbfall bzw. zu dem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt zu erfolgen.

Besteht die Testamentsvollstreckung nur an einem Erbteil, so kann der Testamentsvollstrecker von den übrigen Erben die Mitwirkung bei der Auseinandersetzung verlangen.[459] Der Testamentsvollstrecker, der Auseinandersetzungsbefugnis hat, kann nicht die Vermittlung der Auseinandersetzung durch das Nachlassgericht nach §§ 363 ff. FamFG beantragen. Vielmehr hat er selbst die Auseinandersetzung vorzunehmen. Ist der Testamentsvollstrecker selbst Miterbe (bspw. als überlebender Ehegatte), so hindert ihn das nicht daran, die Auseinandersetzung vorzunehmen.

Auch für den Testamentsvollstrecker gelten die allgemeinen Regeln über die Art und Weise der Auseinandersetzung. Aber der Erblasser kann ihm auch gestatten, die Auseinandersetzung nach billigem Ermessen zu bewirken (§ 2048 S. 2 BGB).

[458] RGZ 100, 97.
[459] Lange/Kuchinke, § 46 II 1 b.

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