Rz. 346

Dies hat sich durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Funktionsäquivalenz von Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich nur wenig und allenfalls für Unternehmerehen geändert: In Fällen der Funktionsäquivalenz zwischen Zugewinn- und Versorgungsausgleich kann ein "Hinübergreifen" in das andere vermögensbezogene Ausgleichssystem im Einzelfall in Betracht kommen, insbesondere bei einer Hausfrauenehe, wenn der selbstständige Ehegatte seine Altersversorgung bei vereinbarter Gütertrennung allein auf die Bildung von Privatvermögen gegründet hat, grundsätzlich aber nicht bei einer Doppelverdienerehe.[195]

[195] BGH FamRZ 2013, 269 = NJW 2013, 457 = FF 2013, 119; 2013, 1366; FamRZ 2014, 1978 = NJW 2014, 52 = NZFam 2014, 1132 = FuR 2015, 224; OLG Karlsruhe FamRZ 2015, 500.

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