Rz. 7

Zwar kann ein Ehegatte die Berechtigung des anderen zur Ausübung der Schlüsselgewalt unter bestimmten Voraussetzungen (nachträglich) kontrollfest ausschließen (§ 1357 Abs. 2 BGB), jedoch ist eine (vorherige) Beschränkung durch Ehevertrag nicht möglich, da es sich um zwingendes Recht handelt.[7]

 

Rz. 8

Auch in diesem Zusammenhang erweist sich die Dokumentation der Trennung bzw. eine entsprechende Beweissicherung als wichtig, denn die Anwendung der Vorschrift ist ab dem Trennungszeitpunkt ausgeschlossen (§ 1357 Abs. 3 BGB). Wird sie vom Gericht gleichwohl angewandt, ist dies wegen Verstoßes gegen das Willkürgebot verfassungswidrig.[8]

[7] OLG Schleswig FamRZ 1994, 444.
[8] BVerfG FamRZ 2016, 21.

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