Rz. 52

Im Gegensatz zum Erbverzicht, der das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht betrifft, kann mit einem Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB auf eine bereits erfolgte Zuwendung aus Testament oder Erbvertrag verzichtet werden.

 

Rz. 53

 

Hinweis

Praktische Bedeutung als erbrechtliches Gestaltungsmittel hat der Zuwendungsverzichtsvertrag, wenn die Erbeinsetzung eines Dritten oder ein für ihn ausgesetztes Vermächtnis in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag bindend festgelegt und eine Änderung nicht mehr möglich ist, weil der Ehegatte oder Vertragspartner nicht mehr lebt, nicht mehr testierfähig oder dazu nicht bereit ist.[82] Durch einen Zuwendungsverzicht kann also die erbrechtliche Verfügungsfreiheit zurückgewonnen werden.

[82] Weirich, Erben und Vererben, Rn 1152 ff.

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