Fachbeiträge & Kommentare zu Ehegatte

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / I. Aufgaben des Versorgungsträgers

Rz. 3 Dem Versorgungsträger obliegt zunächst die Bestimmung des Ehezeitanteils des bei ihm bestehenden Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insb. also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Das bedeutet, dass er selbstständig ermitteln muss, welche Anrechte ein Ehegatte in der Ehezeit (§ 3 Vers­A...mehr

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zerb 1/2017, Andere Länder,... / b) Lösung nach österreichischem Recht

Da Susi als Tochter der Lebensgefährtin des Verstorbenen auch nach österreichischem Recht keine gesetzliche Erbin ist, steht ihr grundsätzlich kein erbrechtlicher Anspruch zu. Nach neuer Rechtslage kann sie jedoch als "nahestehende Person" iSd § 677 ABGB nF angesehen werden. Das sogenannte Pflegevermächtnis bringt mit dem ErbRÄG 2015 eine der wichtigsten Neuerungen im österre...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / bb) Tenorierungsbeispiele

Rz. 206 Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung: Zitat "Zulasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. ...) werden im Wege interner Teilung ... Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Nr. ...) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen." Rz. 207 Besteht das Konto noch nicht, la...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / b) Versorgungen mit Deckungskapital

Rz. 52 Unmittelbar zu bewerten sind auch alle Versorgungen mit einem (echten) Deckungskapital, also alle Versorgungen, bei denen zum Zweck der späteren Zahlung der Versorgung ein Kapitalstock aufgebaut wird (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Die Regelung ist eine Nachfolgebestimmung zu § 1587a Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 BGB a.F. Sie betrifft viele betriebliche Versorgungen.[14]...mehr

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§ 13 Das Übergangsrecht des... / F. Schuldrechtlicher Ausgleich nach neuem Recht nach einem Ausgleich des bisherigen Rechts

Rz. 26 Macht ein ehemaliger Ehegatte Ausgleichsansprüche nach der Scheidung geltend (§§ 20 bis 26 VersAusglG, schuldrechtlicher Versorgungsausgleich des alten Rechts), gilt für dieses Verfahren, wenn es nach Inkrafttreten des VersAusglG anhängig wird, das neue Recht (§ 48 Abs. 1 Vers­AusglG). Wurde nach altem Recht schon ein Teilausgleich durchgeführt,[7] muss dieser Teilaus...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / c) Zusammentreffen mehrerer Versorgungen

Rz. 130 Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte neben dem Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung noch andere Versorgungsanrechte, muss geprüft werden, inwieweit einzelne dieser Anrechte ruhen. § 44 Abs. 2 und 3 VersAusglG bezieht sich insoweit unmittelbar auf die Ruhensvorschriften des Beamtenrechts. Diese differenzieren danach, welche Arten von Anrechten zusammentreffen. U...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / IV. Anforderungen an den sorgeberechtigten Elternteil

Rz. 16 In § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB wird das Recht des Kindes statuiert, in den seine Entwicklung betreffenden Fragen altersgemäß beteiligt zu werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umgangsrechts. Von einem Elternteil, der sein Sorgerecht verantwortungsvoll wahrnimmt, wird erwartet, dass er die Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern di...mehr

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§ 6 Bestimmung des Ehezeita... / bb) Auswirkungen bei Anrechten der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

Rz. 39 Auf die Zusatzversorgungen des öffentlichen (und kirchlichen) Dienstes weist der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der Versorgungspunkte in § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG hin. Im Versorgungsausgleich werden diese Versorgungen aber nicht in der Weise ausgeglichen, dass die vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Versorgungspunkte geteilt werden (was von der Rech...mehr

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§ 2 Das Umgangsrecht / 1. Großeltern und Geschwister

Rz. 116 § 1685 Abs. 1 BGB erfasst – nur – Großeltern [429] und Geschwister. Bei diesen wurde auf die in § 1685 Abs. 2 BGB für ein Umgangsrecht vorausgesetzte sozial-familiäre Beziehung verzichtet, weil davon ausgegangen wurde, dass Großeltern und Geschwister dem Kind regelmäßig nahestehen, jedenfalls aber der Aufbau einer zwischenmenschlichen Beziehung zwischen diesen und dem...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / II. Schaffung oder Erhaltung durch Arbeit oder Vermögen

Rz. 29 Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, früher § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.). Rz. 30 Durch Arbeit werden alle die Anrechte begründet, die Erwerbstätigen allein wegen ihrer Beschäftigung erwachsen. Hierher gehören im Wesentlichen die Anrechte aus den Beamten- und Soldatenversorgungen sowie d...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1 Geldeinnahmen 1.1 Regelmäßiges Bruttoeinko...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung vom Bruttoeinkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist v...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 3. Antragsberechtigung

Rz. 23 Antragsbefugt[44] ist Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung steht dem Antragsrecht nicht entgegen.[47] Der Vorerbe ist...mehr

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§ 4 Die in den Versorgungsa... / II. Erwerb der Versorgung in der Ehezeit

Rz. 73 Versorgungsanrechte sind nur dann auszugleichen, wenn sie in der Ehezeit erworben wurden (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 VersAusglG). Rz. 74 Anrechte, die vor der Ehezeit erworben wurden, sind nicht auszugleichen. Das gilt selbst dann, wenn das vorehezeitlich angesparte Kapital während der Ehe in einen neuen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 lit. b AltZert...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / a) Kürzung einer Versorgung wegen Invalidität oder mit vorgezogener Altersgrenze

Rz. 98 Die erste Voraussetzung für eine Anpassung nach § 35 Abs. 1 VersAusglG ist, dass durch eine versorgungsausgleichsbedingte Kürzung ein Anrecht betroffen sein muss, dass eine Absicherung für den Fall der Invalidität bietet oder an eine besondere Altersgrenze für den Bezug von Leistungen anknüpft. Zu beachten ist auch i.R.d. § 35 VersAusglG, dass die Anpassung nur dann i...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 3. Folgen der fehlenden Ausgleichsreife

Rz. 142 Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, wird es im Ausgleich bei der Scheidung nicht ausgeglichen. Es handelt sich um eine zwingende Folge. Ein Ermessen seitens des FamG besteht nicht. Der Ausschluss ist aber kein endgültiger. Das Anrecht ist vielmehr im Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 26 VersAusglG) auszugleichen. Rz. 143 Zu beachten ist, dass es sich bei dem A...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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Dresden, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuerrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Bru...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 2. Beim Ausgleichspflichtigen

Rz. 322 Der Ausgleichspflichtige verliert das Anrecht, das dem Ausgleichsberechtigten übertragen wurde, in der Höhe des Ausgleichswerts mit dem Monat, welcher der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung bzw. der Scheidung (je nachdem, was später ist) folgt. Dieser Verlust ist – von den Anpassungsmöglichkeiten in den Fällen der Unterhaltsleistung, der Invalidität un...mehr

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§ 4 Ansprüche des Erben – V... / 1. Materielles Recht

Rz. 47 Die Regelungen über die Vor- und Nacherbschaft sind nur zum Teil zwingendes Recht. In dem von § 2136 BGB vorgegebenen Umfang kann der Erblasser den Vorerben von seinen gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber dem Nacherben befreien. Dabei gibt § 2136 BGB nur die äußerste Grenze der Befreiungsmöglichkeiten vor.[47] Es bleibt dem Erblasser unbenommen, die Befreiung auf ei...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / VIII. Tenorierungsbeispiele

Rz. 327 Ausgleich von Anrechten[217] in der gesetzlichen Rentenversicherung: Muster 8.6: Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (bestehendes Konto) Muster 8.6: Ausgleich von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung (bestehendes Konto) Zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungskonto Nr. _________...mehr

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FF 1/2017, Der Auskunftsans... / III. Der Auskunftsanspruch nach § 1607 Abs. 4 BGB

Zwei Änderungen des BGB, die sich materiellrechtlich substantiell[23] auswirken werden, sind vorgesehen. Das ist zum einen der Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter in § 1607 BGB sowie zum anderen eine Regelung zur Begrenzung des Zeitraums, für den Unterhaltsregress genommen werden kann (dazu unter IV.). Der Gesetzentwurf sieht vor, § 1607 BGB um einen neuen Ab...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / I. Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es sich um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt handelt und ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtlich maßgebliche Einkommen ist nicht identisch mit dem Einkommen im steuerrechtlichen Sinne. 1. Geldeinnahm...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

Bei der Ermittlung und Zurechnung von Einkommen ist stets zu unterscheiden, ob es um Verwandten- oder Ehegattenunterhalt sowie ob es um Bedarfsbemessung einerseits oder Feststellung der Bedürftigkeit/Leistungsfähigkeit andererseits geht. Das unterhaltsrechtliche Einkommen ist nicht immer identisch mit dem steuer- und sozialrechtlichen Einkommen. 1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen...mehr

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§ 12 Abänderung von Entsche... / A. Überblick über die Systematik des Abänderungsrechts

Rz. 1 Im früheren Versorgungsausgleichsrecht bestand in vielen Fällen das Bedürfnis danach, einmal ergangene Entscheidungen nachträglich an veränderte Entwicklungen anzupassen oder aber Fehler in der Ausgangsentscheidung zu korrigieren, weil es in sehr hohem Maße auf Prognosen beruhte, deren Unrichtigkeit sich oft schon bald nach der Scheidung herausstellte. Ohne nachträglic...mehr

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§ 10 Anpassung von Versorgu... / f) Überschreiten der Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG

Rz. 46 Schließlich kommt die Anpassung nur in Betracht, wenn die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht unterschreitet. Danach findet die Anpassung nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 %...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / 2. Besondere Vorschriften für den Ausgleich nach der Scheidung

Rz. 161 Eine besondere Regelung für das Verfahren in einer den Ausgleich nach der Scheidung betreffenden Versorgungsausgleichssache enthält § 223 FamFG . Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung für die §§ 1587f, 1587i, 1587l BGB a.F. und § 3a Abs. 1 VAHRG a.F. Aus diesen Vorschriften ergab sich schon früher, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur auf Antrag durch...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / dd) Motivirrtum

Rz. 169 Gemäß § 2078 Abs. 2 Alt. 1 BGB ist ein Motivirrtum gegeben, wenn der Erblasser durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands zu seiner Verfügung bestimmt worden ist. Im Gegensatz zu einer Anfechtung nach den §§ 119 ff. BGB handelt es sich bei einem Motivirrtum grundsätzlich hinsichtlich jeden Beweggrundes um einen beachtlich...mehr

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§ 8 Materielle Fragen / 2. Geschäftsunfähigkeit

Rz. 50 Gem. § 1411 Abs. 2 BGB erfolgt der Vertragsschluss durch den gesetzlichen Vertreter. Dies kann der Vormund oder der Betreuer sein. Der Abschluss durch den (künftigen) Ehegatten mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters genügt nicht. a) Gesetzliche Vertretung durch Vormund Rz. 51 Bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts und mindestens teilweisem Ausschluss des Zugewi...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / bb) Ab der Trennung

Rz. 14 Diese Vermutung gilt nicht (mehr) bei Besitz des Nichtschuldnerehegatten.mehr

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§ 2 Eheverträge: mögliche A... / B. Die Verteidigung eines für die Mandantschaft günstigen Vertrages (defensiv)

Rz. 2 Der Mandant legt einen bereits abgeschlossenen Ehevertrag, ggf. nebst gegnerischer Korrespondenz, mit der Bitte um Prüfung vor, ob die von seinem Ehegatten nunmehr geltend gemachten Ansprüche – z.B. nachehelicher Unterhalt – nicht im Hinblick auf die zuvor getroffenen Vereinbarungen ausgeschlossen sind und damit abgewehrt werden können.mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 8. Sonstiges

Rz. 312 Verzichten Ehegatten "für den Fall der Scheidung" auf Unterhalt, erfasst dies sämtliche Unterhaltstatbestände.[185]mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Regelung des gesetzlichen Unterhalts oder Vereinbarung einer vom Gesetz losgelösten Unterhaltsrente?

Rz. 127 Es steht Ehegatten frei, den gesetzlichen Unterhalt zu vereinbaren bzw. modifiziert zu regeln oder aber einen vom gesetzlichen Unterhaltsrecht vollkommen losgelösten Schuldgrund zu schaffen. Rz. 128 Muster 9.17: Unterhaltsleibrente (1) Muster 9.17: Unterhaltsleibrente (1) M und F sind sich darin einig, dass F aus folgenden Gründen kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch z...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist von einem durchschnittlichen Jahresbruttoeinkommen einschließlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, auch Sachbezügen und Gewinnbeteiligungen. 1.2 Höhere einmalige Zuwendungen (z.B. Jubiläumszulagen) können auf einen längeren Zeitraum verteilt werden. Abfindungen sind regelmäßig auf einen angemessenen Zeitraum zur Aufrech...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 6. Gesetzlicher Unterhalt oder neuer vertraglicher, vom Gesetz losgelöster Unterhaltsanspruch?

Rz. 310 Es ist auf die Ausführungen unter Rdn 305 zu verweisen. Es sollte klargestellt werden, ob die Ehegatten den gesetzlichen Unterhaltsanspruch regeln oder einen davon unabhängigen, neuen Schuldgrund schaffen wollen.mehr

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§ 9 Erbenhaftung (der Proze... / a) Abgrenzung unbenannte Zuwendung – Innengesellschaft

aa) Problembeschreibung Rz. 112 Rechtsprechung und Literatur mussten sich immer wieder mit der Frage beschäftigen, in welcher Weise bei Auflösung der Ehe ein gerechter Vermögensausgleich unter den Ehegatten erfolgen kann, wenn durch das eheliche Güterrecht ein solcher nicht möglich ist,[123] wenn also die eigentumsmäßige Zuordnung des Vermögens bei einem Ehegatten im Hinblick...mehr

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§ 9 Mögliche Regelungsgegen... / 1. Allgemeines

Rz. 23 Da der gesetzliche Güterstand bereits vorgegeben ist, können die Ehegatten – sofern sie es nicht bei der Zugewinngemeinschaft belassen wollen – die von ihnen gewünschte güterrechtliche Ordnung individuell festlegen, indem siemehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / c) Unwirtschaftlicher Ausgleich

Rz. 111 Die Ausgleichsreife fehlt auch, soweit sein Ausgleich für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Rz. 112 Die Regelung ist die Nachfolgeregelung zu § 1587b Abs. 4 BGB a.F., der den öffentlich-rechtlichen Ausgleich ausschloss, wenn sich die Teilung voraussichtlich nicht zugunsten des Ausgleichsberechtigten ausgewirkt hätte...mehr

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§ 5 Ermittlung der in den V... / II. Verfahrensrechtliche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

Rz. 36 § 220 FamFG ergänzt die materielle Auskunftspflicht der Ehegatten, Erben und Hinterbliebenen sowie ggf. der Versorgungsträger um eine besondere, durch die Gerichte durchzusetzende verfahrensrechtliche Auskunftspflicht. 1. Grundlagen Rz. 37 Die Regelung dient der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Sie geht auf die § 53b Abs. 2 Satz 2 FGG a.F. und § 11 Abs. 2 Sa...mehr

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§ 1 Allgemeines / V. Abgrenzung nach dem Regelungsgehalt

Rz. 53 Die Abgrenzung nach dem Regelungsgegenstand bedarf einer weiteren Spezifizierung, da die Rechtsbeziehungen zwischen Ehegatten ja bereits durch das familiare Ordnungsrecht geregelt sind. 1. Vereinbarung des gesetzlichen Güterstands Rz. 54 Ein Ehevertrag, der lediglich wiederholt, was sowieso im Gesetz steht, regelt im Grunde nichts. Rz. 55 Beispiel M und F schließen erstm...mehr

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§ 9 Wertausgleich nach der ... / A. Übersicht und Systematik

Rz. 1 Als dem Ausgleich bei der Scheidung subsidiäre Ausgleichsform sieht das VersAusglG in den §§ 20 ff. VersAusglG den Ausgleich nach der Scheidung vor. Diese Art des Ausgleichs findet nur statt, soweit ein Ausgleich bei der Scheidung wegen mangelnder Ausgleichsreife (§ 19 Vers­AusglG) nicht in Betracht kommt oder wenn die Ehegatten durch Vereinbarung Anrechte dem Ausgleic...mehr

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§ 4 Herausgabe des Kindes n... / II. Verbleibensanordnung nach § 1682 BGB

Rz. 44 Hat das Kind längere Zeit in einem Haushalt mit einem Elternteil und dessen Ehegatten – der nicht Elternteil des Kindes ist – zusammengelebt, so stellen sich Probleme, wenn der Elternteil stirbt oder für tot erklärt wird, ihm das Sorgerecht entzogen wird, er tatsächlich verhindert ist oder seine Sorge ruht. In diesen Fällen wächst die tatsächliche Betreuung des Kindes...mehr

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§ 2 Das Mandat in Versorgun... / V. Kosten und Gebühren in Versorgungsausgleichssachen

Rz. 40 Soweit die Versorgungsausgleichssache im Verbund entschieden wird, gilt nach § 150 Abs. 1 FamFG das Prinzip, dass die Kosten der Beteiligten gegeneinander aufzuheben sind. Von diesem Prinzip kann aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (§ 150 Abs. 3 FamFG). Rz. 41 Vom Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichssachen bleiben Folgesachen, sodass für die Kostenentscheidun...mehr

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§ 2 Durchsetzung der erbrec... / b) Erbrecht des adoptierten Kindes

Rz. 70 Das Erbrecht des adoptierten Kindes wurde durch das Adoptionsgesetz vom 2.7.1976 mit Wirkung zum 1.1.1977 auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt.[97] Für Adoptionen nach dem neuen Recht seit dem 1.1.1977 gilt: Bei der Adoption Minderjähriger erlischt deren Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten, § 1755 Abs. 1 BGB. Bei Adoption von Stiefkindern erli...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / E. Externer Wertausgleich

Rz. 335 Die zweite Möglichkeit zur Durchführung des Versorgungsausgleichs ist die externe Teilung von Anrechten (§§ 14 bis 17 VersAusglG). Diese Art des Ausgleichs kommt nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (§§ 14, 16, 17 VersAusglG) sowie bei einer dahingehenden Vereinbarung der Ehegatten (mit Zustimmung des betroffenen Versorgungsträgers) in Betracht. I. Begriff und Gr...mehr

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§ 7 Vereinbarungen über den... / b) Vereinbarungen über Einzelheiten des externen Ausgleichs

Rz. 87 Bei entsprechender Mitwirkung des Versorgungsträgers (vgl. § 14 Abs. 1 VersAusglG) kommt eine Vereinbarung der Ehegatten auch in Bezug auf die Durchführung des externen Ausgleichs in Betracht. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Vereinbarung eines externen Ausgleichs zwischen dem Versorgungsträger und dem in Bezug auf die dort bestehende Versorgung Ausgleichsberechtig...mehr

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§ 14 Internationales Erbrecht / d) Das gemeinschaftliche Testament

Rz. 70 Ob ein gemeinschaftliches Testament als solches zulässig war bestimmt sich aber nach dem Erbstatut. Auch die Form des Widerrufs letztwilliger Verfügungen bestimmte sich nach den vorgenannten Regeln, vgl. Art. 26 Abs. 2 EGBGB (a.F.). Gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten werden von einigen Rechtsordnungen abgelehnt.[95] Die Gültigkeit gemeinschaftlicher Testamente ...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / VII. Aussetzung von Verfahren

Rz. 173 Die Aussetzung von Verfahren in Versorgungsausgleichssachen kommt zunächst nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht, v.a. nach den §§ 21 und 136 FamFG. Eine Aussetzungsnotwendigkeit nach § 21 FamFG wurde v.a. im Fall der Startgutschriften-Problematik für rentenferne Jahrgänge bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes angenommen. Dieses Problem schien na...mehr

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§ 8 Wertausgleich bei der S... / 1. Funktionsweise und Zweck der Bagatellklausel

Rz. 38 Die Bagatellklausel des § 18 VersAusglG schließt den Versorgungsausgleich in denjenigen Fällen grds. aus, in denen der Ausgleichswert eines Anrechts oder die Differenz der Ausgleichswerte beiderseitiger gleichartiger Anrechte einen Schwellenwert nicht erreicht, der in § 18 Abs. 3 Vers­AusglG in Anlehnung an die allgemeine Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV bestimmt w...mehr

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§ 11 Das Verfahren in Verso... / V. Kosten und Gebühren

Rz. 247 Soweit die Versorgungsausgleichssache im Verbund entschieden wurde, gilt nach § 150 Abs. 1 FamFG das Prinzip, dass die Kosten der Beteiligten gegeneinander aufzuheben sind. Von diesem Prinzip kann aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (§ 150 Abs. 3 FamFG). Rz. 248 Vom Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichssachen bleiben Folgesachen, sodass für die Kostenentschei...mehr