Rz. 46
Schließlich kommt die Anpassung nur in Betracht, wenn die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht unterschreitet. Danach findet die Anpassung nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen hat.
Rz. 47
Abzustellen ist auf den Betrag der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen, nicht auf den Ausgleichswert, also den Betrag, den der Ausgleichsberechtigte übertragen bekommen hat. Beide Werte werden zwar in den meisten Fällen (nahezu) identisch sein. Das muss aber nicht so sein. Wurde der Versorgungsausgleich durch Verrechnung nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vollzogen, weil auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestanden (siehe dazu § 8 Rdn 249 ff.), kommt es für die Bagatellgrenze auf den nach der Verrechnung verbleibenden Differenzbetrag an, denn nur um diesen Betrag wurde die Versorgung des Ausgleichspflichtigen tatsächlich gekürzt.
Rz. 48
Maßgebliches Bezugsdatum ist das Ende der Ehezeit, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf die Anpassung. Die notwendigen Angaben finden sich also schon in dem Urteil bzw. Beschluss, der angepasst werden soll: Es kommt darauf an, ob der Kürzungsbetrag des Anrechts bei Ehezeitende die relevanten Wertgrenzen überschritten hat. Die Wahl dieses Stichtages ist nicht unproblematisch, wenn zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt, zu dem über die Anpassung entschieden werden soll, eine lange Zeit liegt, weil dann das Risiko des Wertverlustes des Anrechts einseitig dem Ausgleichspflichtigen auferlegt wird.[44] Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich aus Vereinfachungsgründen für diese klare Lösung entschieden. Sie kann nicht durch die Umwertung oder Neubewertung des Anrechts abgemildert werden.
Rz. 49
Die Bagatellgrenze, bis zu deren Überschreiten die Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht infrage kommt, liegt genau doppelt so hoch wie die Bagatellgrenze in § 18 Abs. 3 VersAusglG. Wie dort, kommt es für den relevanten Wert darauf an, ob der Ausgleichswert als Rente ausgedrückt wurde oder nicht. Die genaue Einordnung ist deswegen wichtig, weil beide Werte erheblich voneinander differieren (siehe oben § 8 Rdn 72). Im erstgenannten Fall gelten die Rentenwerte (2 % der Bezugsgröße in § 18 Abs. 1 SGB IV), im zweiten Fall die Kapitalwerte, wobei der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts (als dem Betrag der Kürzung) als Vergleichswert anzusetzen ist. Im Einzelnen gilt insoweit das zu § 18 VersAusglG Gesagte entsprechend (siehe oben § 8 Rdn 70 ff.).
Rz. 50
Da die gesetzliche Rentenversicherung mit Entgeltpunkten rechnet, kommt es bei der Anpassung von Entscheidungen aus dieser grds. auf die Kapital- und nicht auf die Rentenwerte an.[45] Etwas anderes gilt nur für die Anpassung von Altentscheidungen, denn zzt. der Geltung des alten Rechts wurden auch in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht Entgeltpunkte, sondern Rentenwerte geteilt.[46] Das führt dazu, dass bei den Alttiteln eine erheblich höhere Bagatellgrenze anzunehmen ist (nämlich den Rentenbetrag von 51,10 EUR, was ca. 1,88 Entgeltpunkten entspricht) als bei den Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, wo es auf den Kapitalwert ankommt, der im Jahr 2016 mit 6.972 EUR in etwa dem "Einkaufswert" eines Entgeltpunktes (6.781,9290 EUR) entspricht. Ob diese Unterscheidung letztlich verfassungsrechtlich Bestand haben wird, ist zweifelhaft, denn ein sachlicher Grund gerade für die Ungleichbehandlung von Entscheidungen in Bezug auf Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung lässt sich nicht erkennen.
Rz. 51
Im Einzelnen gelten folgende Grenzbeträge:
Übersicht über die Bagatellbeträge nach § 33 Abs. 2 VersAusglG
Jahr | Bezugsgröße | 2 % bei Rentenbetrag | 240 % bei Kapitalwert |
---|---|---|---|
1990 | 3.290 DM | 65,80 DM | 7.896 DM |
1991 | 3.360 DM | 67,20 DM | 8.064 DM |
1992 | 3.500 DM | 70 DM | 8.400 DM |
1993 | 3.710 DM | 74,20 DM | 8.904 DM |
1994 | 3.920 DM | 78,40 DM | 9.408 DM |
1995 | 4.060 DM | 81,20 DM | 9.744 DM |
1996 | 4.130 DM | 82,60 DM | 9.912 DM |
1997 | 4.270 DM | 85,40 DM | 10.248 DM |
1998 | 4.340 DM | 86,80 DM | 10.416 DM |
1999 | 4.410 DM | 88,20 DM | 10.584 DM |
2000 | 4.480 DM | 89,60 DM | 10.752 DM |
2001 | 4.480 DM | 89,60 DM | 10.752 DM |
2002 | 2.345 EUR | 46,90 EUR | 5.628 EUR |
2003 | 2.380 EUR | 47,60 EUR | 5.712 EUR |
2004 | 2.415 EUR | 48,30 EUR | 5.796 EUR |
2005 | 2.415 EUR | 48,30 EUR | 5.796 EUR |
2006 | 2.450 EUR | 49 EUR | 5.880 EUR |
2007 | 2.450 EUR | 49 EUR | 5.880 EUR |
2008 | 2.485 EUR | 49,70 EUR | 5.964 EUR |
2009 | 2.520 EUR | 50,40 EUR | 6.048 EUR |
2010 | 2.555 EUR | 51,10 EUR | 6.132 EUR |
2011 | 2.555 EUR | 51,10 EUR | 6.132 EUR |
2012 | 2.625 EUR | 53,90 EUR | 6.300 EUR |
2013 | 2.695 EUR | 53,90 EUR | 6.468 EUR |
2014 | 2.765 EUR | 55.30 EUR | 6.636 EUR |
2015 | 2.835 EUR | 56,70 EUR | 6.804 EUR |
2016 | 2.905 EUR | 58,10 EUR | 6.972 EUR |
Rz. 52
Die Werte führen dazu, dass dann, wenn die Kürzung der Rente wegfällt, jeder Ehegatte i.H.d. halben Betrags davon partizipieren wird, weil unterhaltsrechtlich der wegfalle...
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