Rz. 46

Schließlich kommt die Anpassung nur in Betracht, wenn die Kürzung der Rente des Ausgleichspflichtigen die Bagatellgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG nicht unterschreitet. Danach findet die Anpassung nur statt, wenn die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße mindestens 2 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert mindestens 240 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV betragen hat.

 

Rz. 47

Abzustellen ist auf den Betrag der Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen, nicht auf den Ausgleichswert, also den Betrag, den der Ausgleichsberechtigte übertragen bekommen hat. Beide Werte werden zwar in den meisten Fällen (nahezu) identisch sein. Das muss aber nicht so sein. Wurde der Versorgungsausgleich durch Verrechnung nach § 10 Abs. 2 Vers­AusglG vollzogen, weil auf beiden Seiten gleichartige Anrechte bestanden (siehe dazu § 8 Rdn 249 ff.), kommt es für die Bagatellgrenze auf den nach der Verrechnung verbleibenden Differenzbetrag an, denn nur um diesen Betrag wurde die Versorgung des Ausgleichspflichtigen tatsächlich gekürzt.

 

Rz. 48

Maßgebliches Bezugsdatum ist das Ende der Ehezeit, nicht der Zeitpunkt der Antragstellung in Bezug auf die Anpassung. Die notwendigen Angaben finden sich also schon in dem Urteil bzw. Beschluss, der angepasst werden soll: Es kommt darauf an, ob der Kürzungsbetrag des Anrechts bei Ehezeitende die relevanten Wertgrenzen überschritten hat. Die Wahl dieses Stichtages ist nicht unproblematisch, wenn zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt, zu dem über die Anpassung entschieden werden soll, eine lange Zeit liegt, weil dann das Risiko des Wertverlustes des Anrechts einseitig dem Ausgleichspflichtigen auferlegt wird.[44] Gleichwohl hat der Gesetzgeber sich aus Vereinfachungsgründen für diese klare Lösung entschieden. Sie kann nicht durch die Umwertung oder Neubewertung des Anrechts abgemildert werden.

 

Rz. 49

Die Bagatellgrenze, bis zu deren Überschreiten die Anpassung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht infrage kommt, liegt genau doppelt so hoch wie die Bagatellgrenze in § 18 Abs. 3 VersAusglG. Wie dort, kommt es für den relevanten Wert darauf an, ob der Ausgleichswert als Rente ausgedrückt wurde oder nicht. Die genaue Einordnung ist deswegen wichtig, weil beide Werte erheblich voneinander differieren (siehe oben § 8 Rdn 72). Im erstgenannten Fall gelten die Rentenwerte (2 % der Bezugsgröße in § 18 Abs. 1 SGB IV), im zweiten Fall die Kapitalwerte, wobei der korrespondierende Kapitalwert des Ausgleichswerts (als dem Betrag der Kürzung) als Vergleichswert anzusetzen ist. Im Einzelnen gilt insoweit das zu § 18 Vers­AusglG Gesagte entsprechend (siehe oben § 8 Rdn 70 ff.).

 

Rz. 50

Da die gesetzliche Rentenversicherung mit Entgeltpunkten rechnet, kommt es bei der Anpassung von Entscheidungen aus dieser grds. auf die Kapital- und nicht auf die Rentenwerte an.[45] Etwas anderes gilt nur für die Anpassung von Altentscheidungen, denn zzt. der Geltung des alten Rechts wurden auch in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht Entgeltpunkte, sondern Rentenwerte geteilt.[46] Das führt dazu, dass bei den Alttiteln eine erheblich höhere Bagatellgrenze anzunehmen ist (nämlich den Rentenbetrag von 51,10 EUR, was ca. 1,88 Entgeltpunkten entspricht) als bei den Entscheidungen, die nach neuem Recht ergangen sind, wo es auf den Kapitalwert ankommt, der im Jahr 2016 mit 6.972 EUR in etwa dem "Einkaufswert" eines Entgeltpunktes (6.781,9290 EUR) entspricht. Ob diese Unterscheidung letztlich verfassungsrechtlich Bestand haben wird, ist zweifelhaft, denn ein sachlicher Grund gerade für die Ungleichbehandlung von Entscheidungen in Bezug auf Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung lässt sich nicht erkennen.

 

Rz. 51

Im Einzelnen gelten folgende Grenzbeträge:

 

Übersicht über die Bagatellbeträge nach § 33 Abs. 2 VersAusglG

Jahr Bezugsgröße 2 % bei Rentenbetrag 240 % bei Kapitalwert
1990 3.290 DM 65,80 DM 7.896 DM
1991 3.360 DM 67,20 DM 8.064 DM
1992 3.500 DM 70 DM 8.400 DM
1993 3.710 DM 74,20 DM 8.904 DM
1994 3.920 DM 78,40 DM 9.408 DM
1995 4.060 DM 81,20 DM 9.744 DM
1996 4.130 DM 82,60 DM 9.912 DM
1997 4.270 DM 85,40 DM 10.248 DM
1998 4.340 DM 86,80 DM 10.416 DM
1999 4.410 DM 88,20 DM 10.584 DM
2000 4.480 DM 89,60 DM 10.752 DM
2001 4.480 DM 89,60 DM 10.752 DM
2002 2.345 EUR 46,90 EUR 5.628 EUR
2003 2.380 EUR 47,60 EUR 5.712 EUR
2004 2.415 EUR 48,30 EUR 5.796 EUR
2005 2.415 EUR 48,30 EUR 5.796 EUR
2006 2.450 EUR 49 EUR 5.880 EUR
2007 2.450 EUR 49 EUR 5.880 EUR
2008 2.485 EUR 49,70 EUR 5.964 EUR
2009 2.520 EUR 50,40 EUR 6.048 EUR
2010 2.555 EUR 51,10 EUR 6.132 EUR
2011 2.555 EUR 51,10 EUR 6.132 EUR
2012 2.625 EUR 53,90 EUR 6.300 EUR
2013 2.695 EUR 53,90 EUR 6.468 EUR
2014 2.765 EUR 55.30 EUR 6.636 EUR
2015 2.835 EUR 56,70 EUR 6.804 EUR
2016 2.905 EUR 58,10 EUR 6.972 EUR
 

Rz. 52

Die Werte führen dazu, dass dann, wenn die Kürzung der Rente wegfällt, jeder Ehegatte i.H.d. halben Betrags davon partizipieren wird, weil unterhaltsrechtlich der wegfalle...

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