Rz. 29

Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden sein (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG, früher § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.).

 

Rz. 30

Durch Arbeit werden alle die Anrechte begründet, die Erwerbstätigen allein wegen ihrer Beschäftigung erwachsen. Hierher gehören im Wesentlichen die Anrechte aus den Beamten- und Soldatenversorgungen sowie die betrieblichen Altersversorgungen, die allein auf Leistungen des Arbeitgebers beruhen.

 

Rz. 31

Der Regelfall bei Versorgungsanrechten ist, dass sie sowohl durch Arbeit (wegen einer Beschäftigung) als auch durch Vermögen erworben werden. Das ist immer dann der Fall, wenn sie auf Beitragsleistungen sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers beruhen, denn Erstere werden wegen der Beschäftigung geleistet und Letztere fließen aus dem Vermögen des Arbeitnehmers. Hierher gehören als wichtigster Fall die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aber auch betriebliche Anrechte, für die sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Beiträge leisten. Deren beitragsfreie Zeiten werden wegen des engen Zusammenhanges mit Versicherungszeiten ebenfalls hierher gerechnet.[23]

 

Rz. 32

Allein auf Vermögenseinsatz beruhen alle Anrechte, bei denen der Ausgleichspflichtige selbst den Beitrag geleistet hat, also v.a. alle Anrechte aus privaten Rentenversicherungen. Die Herkunft des Vermögens ist dabei gleichgültig. Aus Vermögen erkaufte Versorgungen fallen auch dann in den Versorgungsausgleich, wenn sie aus Darlehen finanziert wurden[24] oder letztlich auf einer Zuwendung eines Dritten beruhen.[25] Auch eine private Rentenversicherung, die ein Ehegatte nach vertraglich vereinbarter Gütertrennung mit Mitteln seines vorehelich erworbenen Privatvermögens begründet hat, ist grundsätzlich in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.[26] Im Versorgungsausgleich ausgleichsfrei bleiben nur Versorgungen, die der Dritte dem Begünstigten unmittelbar zuwendet.[27] Bei der Gestaltung der Zuwendung ist daher darauf zu achten, dass der Zuwendende das Versorgungsanrecht begründet und dieses zuwendet, statt dem Begünstigten nur den für die Begründung der Anwartschaft erforderlichen Geldbetrag zuzuwenden, damit dieser sich dann selbst die Versorgung erkauft. Soweit ein güterrechtlicher Ausgleich zu nichts führt, kommt in diesen Fällen aber über die Härteklausel des § 27 Vers­AusglG (siehe unten § 8 Rdn 151 ff.) wieder eine Rückwirkung auf den Versorgungsausgleich in Betracht.[28]

 

Rz. 33

Weder auf Arbeit oder Vermögenseinsatz des Begünstigten beruhen etwa Unfall-, Schadensersatz- oder Schmerzensgeldrenten, aber auch Waisenrenten, Abfindungen und öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen aller Art sowie Sozialleistungen, wie das Wohngeld, Leistungen aus der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII).[29] Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die sog. Volksrenten, die es teilweise im Ausland gibt, bei denen unabhängig von einer Beitragsleistung ein Anspruch auf eine Rente besteht. Derartige Anrechte sind mehr mit der Grundsicherung im Alter zu vergleichen als mit einer auf eigener Leistung beruhenden Rente.[30] Das betrifft etwa Anrechte aus der dänischen Einwohnerversicherung oder aus der australischen Rentenversicherung und früher auch aus der schwedischen Rentenversicherung, nicht aber die niederländische AOW-Pension.[31]

 

Rz. 34

Das Anrecht muss durch Arbeit oder Vermögen geschaffen (oder aufrechterhalten) worden sein. Das bedeutet, dass es durch die Arbeit oder den Vermögenseinsatz begründet oder erhöht worden ist.

 

Rz. 35

Aufrechterhalten worden ist ein Anrecht dann, wenn die Bedingungen für die spätere Versorgung wenigstens teilweise während der Ehezeit erfüllt worden sind, ohne dass diese Bedingungen in der Zahlung von Beiträgen bestanden. Die Voraussetzung ist erfüllt, wenn die spätere Versorgung zumindest auch teilweise die Ehezeit berücksichtigt und zumindest insoweit auch ihretwegen gewährt wird.[32] Den Hauptfall bilden insoweit die Zeiten, die zu den ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten eines Beamten gehören, auch wenn in ihnen wegen des vorherigen Erreichens der Höchstversorgung keine Erhöhung der Beamtenversorgung mehr folgt.[33]

 

Rz. 36

Zweifelhaft erscheint, ob Anrechte, die bereits vor dem Beginn der Ehezeit erworben wurden, insoweit in den Versorgungsausgleich einbezogen werden müssen, als in der Ehezeit deren Dynamisierung zu einer Erhöhung der Versorgung führt. Dass die vorehezeitlich erworbene Versorgung nicht auszugleichen ist, versteht sich angesichts des klaren Wortlauts des § 2 Abs. 2 VersAusglG von selbst. Was aber ist mit den Zinsanteilen ist, die darauf entfallen, ist im Gesetz ungeklärt. Fraglich ist das etwa, wenn vor der Ehezeit eine private Versorgung in Form einer Lebensversicherung erworben wurde, die aber während der Ehezeit nicht weiter ausgebaut (aber auch nicht aufgelöst) wurde, in Bezug auf die Zinsen und Gewinnanteile, die für dieses Recht in der Ehezeit erwirtschaftet werden. Sieht man allein dar...

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