Rz. 16

In § 1626 Abs. 2 S. 2 BGB wird das Recht des Kindes statuiert, in den seine Entwicklung betreffenden Fragen altersgemäß beteiligt zu werden. Dies gilt auch hinsichtlich des Umgangsrechts. Von einem Elternteil, der sein Sorgerecht verantwortungsvoll wahrnimmt, wird erwartet, dass er die Umgangskontakte des Kindes mit dem anderen Elternteil nicht nur zulässt, sondern diese auch aktiv fördert. Diese Loyalitätsverpflichtung findet ihren gesetzlichen Niederschlag in § 1684 Abs. 2 BGB. Das Zulassen von Umgangskontakten ist Ausdruck der Bindungstoleranz, eines Sorgerechtsbelanges, der erhebliche Bedeutung für die Beurteilung der Erziehungseignung eines Elternteils hat (vgl. § 1 Rdn 298). Danach sind die persönlichen Kontakte eines Kindes zum anderen Elternteil positiv zu fördern.[43] Das Kind soll so vor Loyalitätskonflikten geschützt werden, die im schlimmsten Falle in einem elterlichen Entfremdungssyndrom (PAS) enden können.[44] Diese Bindungstoleranz muss von einem Elternteil freilich auch dann erwartet werden, wenn er wieder verheiratet ist und nicht möchte, dass die neue Familie durch Kontakte mit dem anderen Elternteil belastet oder "gestört" wird.[45] Dies gilt umso mehr, als § 1686a dem nur leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater unter bestimmten Bedingungen ein Umgangsrecht eingeräumt hat (siehe Rdn 125 ff.). Es ist Aufgabe des betreuenden Elternteils, durch seine elterliche Autorität sowie geeignete erzieherische Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass Umgangskontakte stattfinden. Allein mit seiner Argumentation, das Kind habe von sich aus die Kontakte verweigert, kann ein Elternteil nicht gehört werden. Ein etwaiger Widerstand des Kindes ist mit der zur Verfügung stehenden elterlichen Autorität und pädagogischen Mitteln zu überwinden.[46] Der betreuende Elternteil muss daher – auch zur Meidung einer ansonsten von ihm zu gewärtigenden Vollstreckung (siehe dazu § 6 Rdn 27 f.) – das Kind in der gebotenen Weise eindringlich darauf hinweisen, dass er mit den Umgangskontakten einverstanden ist und deren Durchführung wünscht.[47]

 

Rz. 17

Die Vereitelung des Umgangsrechts aus § 1684 Abs. 1 BGB allein aufgrund fehlender Mitwirkung eines Elternteils darf nicht hingenommen werden.[48] Das Familiengericht hat in solchen Fällen mehrere Möglichkeiten. Es kann die Vollstreckung der Umgangsregelung betreiben (siehe dazu eingehend § 6 Rdn 30 ff.). Nach § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB kann es einen Umgangspfleger bestellen (siehe dazu im Einzelnen Rdn 39). Schließlich kann die in der Umgangsverweigerung zum Ausdruck kommende fehlende Bindungstoleranz (vgl. dazu § 1 Rdn 298 ff.) Anlass bieten, die Erziehungseignung des Sorgerechtsinhabers in Frage zu stellen. In geeigneten Fällen kann dies zu einer Abänderung der Sorgerechtsregelung nach § 1671 BGB oder § 1696 Abs. 1 BGB (siehe zu letzterem § 3 Rdn 21) zugunsten des nicht betreuenden Elternteils führen. Stellt sich die Umgangsverweigerung als kindeswohlgefährdend dar, können auch Maßnahmen nach §§ 1666 ff. BGB erwogen werden.[49] Soll die Kindeswohlgefährdung aber gerade durch (Teil-)Übertragung des Sorgerechts von einem Elternteil auf den anderen abgewendet werden, so greift vorrangig § 1696 Abs. 1 BGB.[50] Eine Fremdunterbringung des Kindes zum Zweck der Sicherstellung des Umgangs mit dem Umgangsberechtigten wird hingegen kaum einmal in Betracht kommen, sondern grundsätzlich unverhältnismäßig sein.[51] Die Ausübung und Gewährung des Umgangsrechts ist ein wesentlicher Bestandteil der Erziehung des Kindes zur Selbstständigkeit.[52] Dessen Wünsche, Vorstellungen und Absichten sind daher bei der Ausgestaltung des Umgangs (siehe dazu Rdn 102 ff.) soweit wie möglich – solange sie dem Kindeswohl nicht widersprechen – zu berücksichtigen. Ziel muss immer sein, dass eine für das Kind und den Elternteil bedeutsame Beziehung bestehen bleibt und ein positiver Gesamteindruck entsteht. Nur wenn beide Elternteile dem Umgang positiv gegenüberstehen, kann sich ein Umgangsrecht zum Wohl des Kindes entwickeln. Hierzu gehört selbstverständlich auch, dass Auseinandersetzungen anlässlich der Übergabekontakte zu vermeiden sind[53] und der betreuende Elternteil an der Übergabe des Kindes ebenso wie bei dessen Rückkehr mitzuwirken hat. Eine darüber hinausgehende Kontaktpflege zum anderen Elternteil ist rechtlich zwar nicht erforderlich.[54] Die Eltern sollten jedoch bedenken, dass sie für ihre Kinder Vorbildfunktion haben. Sie sollten daher ihr Verhalten gegenüber dem anderen Elternteil in Wortwahl und persönlicher Darstellung zumindest den üblichen Umgangsformen anpassen. Zuweilen entsteht jedoch leider der Eindruck, dass Elternteile in ein pubertäres Stadium zurückfallen und so den Blick nicht auf ihr Kind und dessen Bedürfnisse richten, sondern im nicht bewältigten Paarkonflikt gefangen bleiben. Eltern sollten bedenken, dass Situationen eintreten können – etwa eine schwere Erkrankung – in denen, sollte das Kind hiervon betroffen sein, solche Kleinlichkeiten rückschauend als lächerlich empfunden werden müsse...

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