Rz. 161

Eine besondere Regelung für das Verfahren in einer den Ausgleich nach der Scheidung betreffenden Versorgungsausgleichssache enthält § 223 FamFG. Die Vorschrift ist die Nachfolgeregelung für die §§ 1587f, 1587i, 1587l BGB a.F. und § 3a Abs. 1 VAHRG a.F. Aus diesen Vorschriften ergab sich schon früher, dass der schuldrechtliche Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt wurde. Dabei ist es auch für den Wertausgleich nach der Scheidung geblieben (§§ 20 bis 26 VersAusglG), der funktionell an die Stelle des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs getreten ist. Zu beachten ist lediglich, dass dieser Antrag nun für jedes einzelne Anrecht gestellt werden muss, weil auch der Wertausgleich nach der Scheidung nun ein einzelrechtsbezogener Ausgleich ist, für den die Voraussetzungen für jedes einzelne Anrecht vorliegen müssen. Das kann bedeuten, dass zwar von der einen Seite schon ein Ausgleich nach der Scheidung verlangt werden kann, von der anderen aber noch nicht.

 

Rz. 162

Antragsbefugt ist der nach §§ 20 ff. VersAusglG ausgleichsberechtigte Ehegatte. Hinterbliebene und Erben können keinen Antrag stellen, denn sie können nicht ausgleichsberechtigt sein (vgl. 31 Abs. 3 Satz 1 VersAusglG). Für den Antrag besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der schuldrechtliche Ausgleich ausnahmsweise im Verbund steht, weil die Voraussetzungen für ihn schon im Scheidungsverfahren vorliegen[52] (vgl. § 114 Abs. 1 FamFG).

 

Rz. 163

Der Antrag muss klarstellen, auf welches Anrecht er sich bezieht. Er braucht nicht beziffert zu sein,[53] eine Bezifferung bindet das Gericht auch nicht.[54] Wichtig ist nur, dass er erkennen lässt, dass der schuldrechtliche Ausgleich in Bezug auf bestimmte Anrechte geregelt werden soll. Es reicht nicht, ganz allgemein die Durchführung des Versorgungsausgleichs oder Ähnliches zu verlangen.[55]

 

Rz. 164

Muster 11.1: Antrag nach § 20 VersAusglG

 

Muster 11.1: Antrag nach § 20 VersAusglG

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab dem _________________________ (Datum der Rechtshängigkeit bzw. Inverzugsetzung) eine Ausgleichsrente, jeweils monatlich im Voraus, zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszins der EZB zu zahlen.

 

Rz. 165

Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei einem Verfahren, das einen Streit um die Abtretung von Versorgungsanrechten (§ 21 VersAusglG) betrifft, siehe oben § 9 Rdn 127 ff., zu Verfahren, die einen Streit um die Abfindung von Versorgungsansprüchen betreffen (§ 23 Vers­AusglG), siehe oben § 9 Rdn 172 ff.

 

Rz. 166

Muster 11.2: Abtretung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 21 VersAusglG

 

Muster 11.2: Abtretung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 21 VersAusglG

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit ab _________________________ (1. des Folgemonats) von seinem gegenüber der X-Versicherungs AG bestehenden Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung einen monatlichen Anteil i.H.d. Ausgleichswerts an die Antragsgegnerin abzutreten.

 

Rz. 167

Muster 11.3: Antrag auf Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 23 VersAusglG)

 

Muster 11.3: Antrag auf Abfindung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 23 VersAusglG)

Der Antragsgegner wird verpflichtet, zugunsten der Antragstellerin zur Abfindung der noch nicht ausgeglichenen Anrechte bei _________________________ einen vom Gericht zu bestimmenden Betrag zur Begründung von Anrechten der Antragstellerin auf eine Rentenzahlung bei der X Versicherungs AG zum Versicherungsvertrag Nr. _________________________ zu zahlen.

 

Rz. 168

Zum Inhalt der Entscheidung vgl. den besonderen Abschnitt, der sich mit dem Inhalt aller Entscheidungen in Versorgungsausgleichssachen befasst (Rdn 196 ff.).

 

Rz. 169

Der einstweilige Rechtsschutz in den Wertausgleich bei der Scheidung betreffenden Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Regeln, also den §§ 49 ff. FamFG.

 

Rz. 170

Die Abänderung von Entscheidungen über den Versorgungsausgleich nach der Scheidung richtet sich nach § 48 Abs. 1 FamFG (§ 227 Abs. 1 FamFG). Erforderlich ist also nur, dass die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage sich nach der Entscheidung über den Ausgleich bei der Scheidung wesentlich geändert hat.

[54] OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1039; BGHZ 110, 224, 230.
[55] OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 410.

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