(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

 

(3[1]) 1Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, vertreten lassen. 2Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

 

(4[2]) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

 

1.

im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

 

2.

in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,

 

3.

für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,

 

4.

für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,

 

5.

im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

 

6.

in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie

 

7.

für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5[3] des Versorgungsausgleichsgesetzes.

 

(5) 1Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

[1] Abs. 3 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften.
[2] Abs. 4 Nr. 5, 6 und 7 vor Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts. Anzuwenden ab 01.08.2021.

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