Rz. 172

Die Abfindung des Ausgleichsanspruchs muss beantragt werden. Eine Bezifferung ist nicht erforderlich. Eine Zielversorgung braucht zunächst noch nicht angegeben zu werden. Unterbleibt das auch nach Fristsetzung, ist über die gesetzliche Rentenversicherung bzw. über die Versorgungsausgleichskasse auszugleichen, weil insofern die Bestimmungen des § 15 VersAusglG für den externen Ausgleich entsprechend gelten (§ 24 Abs. 2 VersAusglG, Einzelheiten siehe oben § 8 Rdn 432 ff.).

 

Rz. 173

Die Entscheidung orientiert sich an den Vorgaben, welche auch für den externen Ausgleich beim Ausgleich bei der Scheidung gelten. Der einzige Unterschied besteht darin, dass nicht ein Versorgungsträger zur Zahlung verpflichtet wird, sondern der Ausgleichspflichtige selbst.

 

Rz. 174

Muster 9.1: Abfindung des Ausgleichs nach der Scheidung

 

Muster 9.1: Abfindung des Ausgleichs nach der Scheidung

Der Antragsgegner wird verpflichtet, zum Ausgleich seiner Rentenanrechte bei der franzö­sischen Rentenversicherung _________________________ (genaue Bezeichnung) einen Betrag in Höhe von _________________________ EUR zur Begründung von Anrechten der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung _________________________ (genaue Bezeichnung) zu zahlen.

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