Rz. 39

Auf die Zusatzversorgungen des öffentlichen (und kirchlichen) Dienstes weist der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs der Versorgungspunkte in § 39 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG hin. Im Versorgungsausgleich werden diese Versorgungen aber nicht in der Weise ausgeglichen, dass die vom Ausgleichspflichtigen erworbenen Versorgungspunkte geteilt werden (was von der Rechtsprechung teilweise beanstandet wird[5]). Vielmehr wird die Monatsrente ausgerechnet, dann der Kapitalwert der Versorgung (mit Hilfe der für den Ausgleichspflichtigen geltenden Barwertfaktoren) in einen Kapitalbetrag umgerechnet und dieses dann nach Abzug der Teilungskosten gem. § 13 VersAusglG geteilt. Anschließend wird der Kapitalbetrag mit den Barwertfaktoren des Ausgleichsberechtigten[6] in eine Rente und diese dann wieder in Versorgungspunkte umgerechnet.

 

Rz. 40

Insoweit ist zu beachten, dass die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zum 1.1.2002 völlig umgestaltet worden ist. Aus einem früher als Gesamtversorgung aufgebauten (und damit der Beamtenversorgung – auch in der Bewertung – ähnelnden System) Versorgungssystem wurde eine Art kapitalgedeckter Versorgung. Der Arbeitgeber leistet nun Zahlungen zu der Zusatzversorgung i.H.v. 4 % des Entgelts der Arbeitsnehmer. Das eingezahlte Kapital wird verzinst unter Zugrundelegung des durch die zehn größten Versorgungskassen erzielten Anlageerfolges. Das System ist allerdings rein fiktiv; ein echtes Deckungskapital wurde nicht gebildet. Vielmehr erfolgen die Leistungen zzt. im Umlagesystem: Das was die Versorgungskasse an die Berechtigten zahlt, erhält sie durch eine bei den Arbeitgebern erhobene Umlage erstattet.

 

Rz. 41

Der Arbeitnehmer erhält seine Versorgungsanrechte in Form von Versorgungspunkten mitgeteilt. Für die Berechnung dieser Punkte ergibt sich aus der VBL-Satzung die Formel:

Der Messbetrag beträgt zzt. 4,00 EUR.

 

Rz. 42

Der Altersfaktor ergibt sich aus § 36 Abs. 3 VBL-Satzung. Er beträgt:

 

Übersicht über die Altersfaktoren nach § 36 Abs. 5 VBL-Satzung

Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor Alter Altersfaktor
17 3,10 33 1,90 49 1,20
18 3,00 34 1,80 50 1,10
19 2,90 35 1,70 51 1,10
20 2,80 36 1,70 52 1,10
21 2,70 37 1,60 53 1,00
22 2,60 38 1,60 54 1,00
23 2,50 39 1,60 55 1,00
24 2,40 40 1,50 56 1,00
25 2,40 41 1,50 57 0,90
26 2,30 42 1,40 58 0,90
27 2,20 43 1,40 59 0,90
28 2,20 44 1,30 60 0,90
29 2,10 45 1,30 61 0,90
30 2,00 46 1,30 62 0,80
31 2,00 47 1,20 63 0,80
32 1,90 48 1,20 64 und älter 0,80
 

Rz. 43

 

Beispiel

M hat ein zusatzversorgungspflichtiges Einkommen von 48.000,00 EUR im Jahr. Er ist 48 Jahre alt. Daraus ergeben sich für ihn 4,8 Versorgungspunkte im Jahr.

 

Rz. 44

Die genannte Bewertungsmethode gilt für alle seit dem 1.1.2002 erworbenen Anrechte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

 

Rz. 45

Probleme ergaben sich bei den Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes im nicht reformierten Versorgungsausgleich durch die sog. Startgutschriften, die für rentenferne Jahrgänge bei der Umstellung des Versorgungssystems im Jahr 2002 vorgenommen worden waren. Rentenfernen Jahrgängen gehören alle Personen an, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Die Berechnung der Startgutschrift erfolgte nach § 18 Abs. 2 BetrAVG. Der BGH hat diese Vorgehensweise wegen einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der Versicherten der rentenfernen Jahrgänge für unwirksam gehalten.[7] Früher mussten deswegen die Verfahren, in denen eine Startgutschrift vorkam, bis zur Neuregelung der Problematik durch die Tarifvertragsparteien ausgesetzt werden.[8] Die Notwendigkeit so vorzugehen, ist durch die Reform des Versorgungsausgleichs entfallen, da diese Anrechte nun intern geteilt werden. Damit erhält jeder Ehegatte automatisch auch den auf ihn entfallenden Teil der Startgutschrift. Eine Aussetzung des Verfahrens erübrigte sich deswegen, soweit das neue Recht gilt.[9] Inzwischen hat es auch eine tarifvertragliche Regelung der Materie im Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 30.5.2011 gegeben. Der BGH hält aber die Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge (§ 79 Abs. 1 und 1a VBLS weiterhin für nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Eine neu geschaffene Ungleichbehandlung liege darin, dass die Ausgestaltung der Übergangsregelung bestimmte Versicherte von vorneherein von einem Zuschlag ausschließe, so dass diese weiterhin auf ihre gemäß § 79 Abs. 1 VBLS errechnete, mit der Neufassung der Übergangsregelung wieder für verbindlich erklärte Anwartschaft verwiesen blieben.[10] Es kommt deswegen wiederum zu Schwierigkeiten bei der Bewertung und deswegen beim Ausgleich, die deswegen den Ausgleich dieses Anrechts unmöglich machen. Anders als früher beschränkt sich das aber auf das VBL-Anrecht. Im Übrigen kann der Ausgleich stattfinden.

 

Rz. 46

Die Auskunft der Versorgungsträger muss in diesen Fällen, in denen die Ehezeit und der Erwerb von Anrechten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes sich über den 1.1.2002 hin erstrecken, z.T. unmittelbar bewerten ...

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