Zusatzrente im öffentlichen Dienst wird neu berechnet

Die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge ATV und ATV-K haben sich am 8. Juni 2017 auf eine Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt. Inzwischen sind die Änderungstarifverträge zur Altersvorsorge veröffentlicht worden. Wie geht es jetzt weiter?

Die jahrelangen Versuche, die Berechnung der Startgutschriften für rentenferne Versicherte gerecht zu gestalten, könnten nun zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt haben. Die Tarifverträge Altersversorgung (ATV) und Altersvorsorge Kommunal (ATV-K) wurden aufgrund der nun erfolgten Einigung der Tarifvertragsparteien geändert. Die entsprechenden Änderungstarifverträge Nr. 10 zum Tarifvertrag Altersversorgung (ATV) und Nr. 7 zum Tarifvertrag Altersvorsorge Kommunal (ATV-K) wurden im Dezember 2017 veröffentlicht.

Neuberechnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst

Die nun erfolgte Neuregelung soll zu einem gerechten und zufriedenstellenden Ergebnis führen. Bei der Neuberechnung wird jetzt das konkrete Eintrittsalter bei Beginn der Pflichtversicherung zugrunde gelegt. Zur Berechnung des neuen Faktors wird zunächst die Zeit vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats ermittelt, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Anschließend werden 100 Prozent durch diese Zeit in Jahren geteilt. So erhält man den neuen Faktor als Prozentwert, der zur Ermittlung der anteiligen Voll-Leistung maßgebend ist. Wenn ein Versicherter beispielsweise 23 Jahre alt war, als er erstmals im öffentlichen Dienst beschäftigt wurde, erhält er für jedes Versicherungsjahr 2,38 Prozent seiner Voll-Leistung. Der Faktor beträgt mindestens 2,25 und höchstens 2,5 Prozent pro Pflichtversicherungsjahr.
Dieses System soll die vom Bundesgerichtshof (BGH) kritisierte Ungleichbehandlung der Pflichtversicherten mit einer langen Ausbildung außerhalb des öffentlichen Dienstes aufheben. Nach dem alten Modell war es diesen Personen nicht möglich, den höchstmöglichen Versorgungssatz zu erreichen.

Neuberechnung der Startgutschrift durch die VBL und die Zusatzversorgungskassen (ZVK)

Nachdem nun die Änderungstarifverträge vorliegen, sind die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und die kommunalen Zusatzversorgungskassen (ZVK) am Zug. Die VBL und die Zusatzversorgungskassen haben in Pressemitteilungen darauf hingewiesen, dass für die technische Umsetzung der Neuregelung eine gewisse Vorlaufzeit benötigt wird. Nach der technischen Umsetzung werden alle rentenfernen Startgutschriften auf der Grundlage der Neuregelung überprüft. In welchem Umfang sich die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten im Einzelfall erhöhen, wird erst nach der technischen Umsetzung verbindlich mitgeteilt. Alle betroffenen Startgutschriften werden automatisch überprüft. Bei Rentenbeziehern wird überprüft, ob sich eine etwaige Verbesserung der Startgutschrift auf die Rentenhöhe auswirkt und dies zu einer Nachzahlung führt. Nach Angabe der Kassen ist ein Antrag der Versicherten für die Überprüfung nicht erforderlich.

Hintergrund: BGH hatte Reform der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst beanstandet

Die Zusatzversorgung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes wurde im Jahr 2002 grundlegend reformiert. Das davor geltende Gesamtversorgungssystem wurde auf ein Versorgungspunktemodell umgestellt. Mit den sogenannten Startgutschriften wurden die im Gesamtversorgungssystem erreichten Anwartschaften zum 31. Dezember 2001 berechnet und in das neue Versorgungspunktemodell überführt. Eine Startgutschrift für rentenferne Versicherte erhielt grundsätzlich, wer am 1. Januar 2002 pflichtversichert war und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Diese Berechnung der rentenfernen Startgutschriften führte zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren und wurde vom Bundesgerichtshof beanstandet. Auch eine daraufhin erfolgte Änderung der Zusatzversorgung wurde vom BGH (Urteile vom 9.3.2016, IV ZR 9/15, IV ZR 168/15) für unwirksam erklärt.

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