Rz. 130

Hat ein ausgleichspflichtiger Ehegatte neben dem Anrecht auf beamtenrechtliche Versorgung noch andere Versorgungsanrechte, muss geprüft werden, inwieweit einzelne dieser Anrechte ruhen. § 44 Abs. 2 und 3 VersAusglG bezieht sich insoweit unmittelbar auf die Ruhensvorschriften des Beamtenrechts. Diese differenzieren danach, welche Arten von Anrechten zusammentreffen. Unterschieden werden das Zusammentreffen von mehreren Beamtenversorgungen oder Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 54 BeamtVG, § 55 SVG), von Pension und Rente (§ 55 BeamtVG, § 55a SVG) und von Pensionen mit Versorgungen aus zwischen- oder überstaatlichen Verwendungen (§ 56 BeamtVG, § 55b SVG). Entsprechendes gilt für Abgeordnetenversorgungen (§ 29 AbgG).

 

Rz. 131

Treffen mehrere Pensionen oder Versorgungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zusammen, ist für die Wertberechnung von den gesamten Versorgungsbezügen, die sich nach Anwendung der Ruhensvorschriften ergeben, und von der gesamten in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit auszugehen (§ 44 Abs. 2 VersAusglG). In diesem Fall liegen zwei zeitratierlich zu bewertende Versorgungen vor, da es sich bei beiden Versorgungen um solche handelt, welche unter § 44 Abs. 1 VersAusglG fallen. Die Berechnung erfolgt deswegen symmetrisch.[40] Das bedeutet: Es wird zunächst ohne Berücksichtigung der Kürzungsvorschriften der Monatsbetrag beider Versorgungen aus der gesamten Dienstzeit bis zur Altersgrenze ermittelt. Danach muss dann mit den Bezugsgrößen der früheren Versorgung die Höchstgrenze ermittelt werden, bis zu der beide Anrechte kumulieren (§ 54 Abs. 2 BeamtVG, § 55 Abs. 2 SVG). Übersteigen beide Versorgungen diesen Betrag, wird die frühere Versorgung um den Differenzbetrag gekürzt. Die zweite Versorgung bleibt ungekürzt. Anschließend ist nach den allgemeinen Regeln für beide Anrechte der Ehezeitanteil zu berechnen.

 

Rz. 132

Treffen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und eine Rente zusammen, konkurrieren zwei Versorgungen aus unterschiedlichen Bewertungssystemen. Für diese Kollisionsfälle gelten die Ruhensregelungen sinngemäß. Die Ruhens- oder Anrechnungsbeträge sind aber nur insoweit zu berücksichtigen, als die Beamtenversorgung wegen einer in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaft ruht und die ausgleichsberechtigte Person an diesem Anrecht im Versorgungsausgleich teilhat (§ 44 Abs. 3 Satz 2 VersAusglG). Das bedeutet für die Berechnung der ausgleichspflichtigen Versorgung:

Zunächst wird nach § 55 Abs. 2 BeamtVG eine fiktive Gesamtversorgung ermittelt. Dann wird auf dieser Basis die volle Kürzung errechnet (und zwar unter Berücksichtigung aller Rentenanwartschaften, nicht nur derjenigen, welche in der Ehezeit erworben wurden).
Danach wird der Kürzungsbetrag quotiert nach dem Verhältnis der ehezeitlich erworbenen Rentenanrechte zu den insgesamt erworbenen Rentenanrechten.
Der ehezeitanteilige Kürzungsbetrag wird dann von der Beamtenversorgung abgezogen.
 

Rz. 133

 

Beispiel

M[41] hat eine fiktive Gesamtversorgung i.H.v. 3.000,00 EUR. Die ruhegehaltsfähige Dienstzeit beträgt bis zur Altersgrenze 38 Jahre. Davon entfallen auf die Ehezeit (Ende: 1. Halbjahr 2016) 28 Jahre. M hat außerdem eine Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 20 Entgeltpunkten, von denen in der Ehezeit 15 erworben wurden. Die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG beträgt 3.200,00 EUR.

Der Kürzungsbetrag errechnet sich wie folgt:

 
Ungekürzte Gesamtversorgung: 3.000,00 EUR
Rente: 584,20 EUR (20 × 29,21 EUR)
Summe: 3.584,20 EUR
Grenzbetrag: 3.200,00 EUR
Kürzungsbetrag: 384,20 EUR

Der Ehezeitanteil des Kürzungsbetrags beträgt:

 
384,20 × 15 = 288,15 EUR
20

Der Ehezeitanteil der gekürzten Versorgung beträgt dann:

 
3000 × 28 = 2.210,53 EUR – 288,15 EUR = 1.922,38 EUR.
38

Der Ausgleichswert beläuft sich auf 961,19 EUR. Daneben ist noch das Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

 

Rz. 134

Zu beachten ist, dass auch eine Versorgung aus einem Anrecht bei einem zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger die Beamtenversorgung begrenzen kann, obwohl die Versorgung selbst nicht im Ausgleich bei der Scheidung ausgleichsreif ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, zu Einzelheiten siehe unten § 8 Rdn 122 ff.). Die Einzelheiten richten sich nach § 56 BeamtVG (§ 55b SVG). Das Gleiche gilt, wenn von einem Ausgleich des zur Kürzung führenden Anrechts im Hinblick auf ein bei ihm seinerseits vorhandenes ehezeitliches Anrecht gleicher Art und lediglich geringfügig anderer Höhe gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG abgesehen wird. Es ist deswegen gleichwohl bei der Ruhensberechnung anzusetzen.[42]

[40] Ruland, Rn 371.
[41] Beispiel in Anlehnung an Ruland, Rn 372.

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