Rz. 120

Die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind von der Erfüllung bestimmter Wartezeiten abhängig, deren Erfüllung für den Versorgungsausgleich grds. keine Rolle spielt (§ 2 Abs. 5 VersAusglG). Es gibt jedoch auch Sondertatbestände, die zu einer Erhöhung von Anrechten führen können und für die besondere Wartezeiten gelten. Das sind:

die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) und
der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a SGB VI.
 

Rz. 121

Für diese Fälle bestimmt § 43 Abs. 3 VersAusglG, dass sie nur dann werterhöhend zu berücksichtigen sind, wenn die hierfür erforderlichen Wartezeiten bereits erfüllt sind. Zu beachten ist aber insoweit § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG: Veränderungen bis zur Entscheidung sind zu berücksichtigen.[36] Findet ein Abänderungsverfahren (§ 225 FamFG, § 51 VersAusglG) statt, kommt es auf den Entscheidungszeitpunkt dieses Verfahrens an.[37]

 

Rz. 122

Die Rente nach Mindesteinkommen (§ 262 SGB VI) hat eine besondere Wartezeit von 35 Jahren, die mit rentenrechtlichen Zeiten belegt sind. Für Beitragszeiten bis zum 31.12.1991, deren Durchschnittswert den Wert von 0,0625 Entgeltpunkten nicht erreicht, erfolgt dann ein Zuschlag zu dem an sich anzusetzenden Betrag.

 

Rz. 123

Der Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a SGB VI setzt eine besondere Wartezeit von 25 Jahren voraus. Er betrifft Berücksichtigungszeiten für die Erziehung und Pflege von Kindern, welche nach dem 31.12.1991 liegen und führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Diese sind im Versorgungsausgleich auszugleichen, obwohl sie an sich weder auf den Einsatz eigenen Vermögens noch eigenen Erwerbseinkommens zurückgehen.

[36] Erman/Norpoth, § 43 VersAusglG Rn 31.
[37] OLG Dresden NZFam 2015, 870.

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