Leitsatz (amtlich)

a) Für den Ausgleich einer Beamtenversorgung ist auch im Fall des (teilweisen) Ruhens nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG grundsätzlich das ungekürzte Stammrecht des ausgleichsverpflichteten Ehegatten maßgeblich.

b) Das Ruhen ist allerdings dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 11.10.1995 - XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98).

c) Zur Anwendung von § 27 VersAusglG bei während der Ehezeit erfolgter Abfindung von Seitens des ausgleichspflichtigen und -berechtigten Ehegatten aus der Tätigkeit in überstaatlichen Einrichtungen erworbenen Versorgungsanrechten.

 

Normenkette

VersAusglG § 1 Abs. 1, § 27; BeamtVG § 56 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 11.07.2014; Aktenzeichen 27 UF 140/13)

AG Siegburg (Entscheidung vom 12.07.2013; Aktenzeichen 319 F 207/10)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG Köln vom 11.7.2014 wird verworfen, soweit diese sich gegen die interne Teilung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1) wendet.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben, soweit über den Ausgleich des vom Antragsgegner erworbenen Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 4) entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.418 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die im Oktober 1990 geschlossene Ehe zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) wurde auf den im November 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 22.8.2006 rechtskräftig geschieden. Die Folgesache Versorgungsausgleich ist im Rahmen der Ehescheidung vom Verbund abgetrennt und im September 2012 wieder aufgenommen worden.

Rz. 2

Die Ehefrau hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1.10.1990 bis zum 31.10.2003 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) u.a. gesetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Bund (Beteiligte zu 1) erworben.

Rz. 3

Der Ehemann hat während der Ehezeit u.a. Versorgungsanwartschaften bei der Bundesrepublik Deutschland (Beteiligte zu 4) erworben. Diese hat den Ehezeitanteil zunächst auf monatlich 357,19 EUR errechnet und einen Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau von monatlich 178,60 EUR bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 38.959,04 EUR vorgeschlagen.

Rz. 4

Beide Ehegatten sind zu Beginn ihrer Ehe bis einschließlich März 1998 für das Europäische Patentamt in den Niederlanden tätig gewesen und haben dort im April 1998 zur Abgeltung ihrer Versorgungsanrechte jeweils eine Abfindung i.H.v. 135.612,91 NLG (Ehemann) bzw. 110.968,23 NLG (Ehefrau) erhalten.

Rz. 5

Das AG hat die genannten Anrechte der Ehegatten auf gesetzliche Rente und Beamtenversorgung entsprechend den Vorschlägen der Versorgungsträger intern geteilt. Dabei hat es die insgesamt 10-jährige Tätigkeit des Ehemanns für das Europäische Patentamt vom 1.4.1988 bis zum 31.3.1998 in seine ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten bei der Beteiligten zu 4) einbezogen. Ein voraussichtliches teilweises Ruhen seines Ruhegehalts nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG ist unberücksichtigt geblieben.

Rz. 6

Hiergegen hat der Ehemann Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 4) eine Alternativauskunft vorgelegt, die einen ehezeitanteiligen Ruhensbetrag von 70,45 EUR ausweist. Auf dieser Basis hat sie einen Ehezeitanteil von nunmehr 287,46 EUR ermittelt und einen Ausgleichswert zugunsten der Ehefrau von 143,73 EUR vorgeschlagen.

Rz. 7

Das OLG hat bezüglich der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der Beteiligten zu 4) der Ehefrau ein Anrecht i.H.v. monatlich 143,73 EUR übertragen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns. Er erstrebt eine weitergehende Reduzierung des Ausgleichs bezüglich seines Anrechts bei der Beteiligten zu 4) und außerdem - erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz - einen höheren Ausgleichsbetrag hinsichtlich der Anwartschaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1).

II.

Rz. 8

Soweit mit der Rechtsbeschwerde ein geänderter Ausgleich der Anwartschaft der Ehefrau bei der Beteiligten zu 1) erstrebt wird, ist dies schon deswegen unzulässig, weil es insoweit an einer Zulassung der Rechtsbeschwerde i.S.v. § 70 Abs. 1 FamFG fehlt.

Rz. 9

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war nur das Anrecht des Ehemanns auf Beamtenversorgung bei der Beteiligten zu 4). Nur darauf bezieht sich ausweislich der Entscheidungsgründe auch die mit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S.v. § 70 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FamFG begründete Zulassung der Rechtsbeschwerde zur maßgeblichen Frage, wie bei einer Abfindung überstaatlicher Anrechte an beide Ehegatten und unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Kürzung der späteren innerstaatlichen Versorgungen zu verfahren sei.

III.

Rz. 10

Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf den Ausgleich der Beamtenversorgung des Ehemanns bei der Beteiligten zu 4) bezieht, ist sie zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Rz. 11

1. Das OLG hat ausgeführt, die erwartete Kürzung der Versorgungsbezüge des Ehemanns sei bei der Ermittlung seines Ehezeitanteils ausnahmsweise zu berücksichtigen. Denn die Ehefrau habe eine vergleichbar hohe Abfindung erhalten, die sich auf ihre gesetzlichen Rentenanwartschaften nicht auswirke. Indem die Ehegatten ihre Abfindungen in eine gemeinsame Liegenschaft investiert und diese im Rahmen ihrer Trennung veräußert hätten, würden sie beide von ihren Abfindungen profitieren. Die Alternativauskunft der Beteiligten zu 4) sei im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen worden.

Rz. 12

2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.

Rz. 13

a) Im Grundsatz ist dem Versorgungsausgleich das ungekürzte Stammrecht der Beamtenversorgung zugrunde zu legen (vgl. BGH v. 11.10.1995 - XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98, 102). Die Ruhensregelung in § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG wirkt sich dabei auf die Bewertung der ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaft regelmäßig nicht aus.

Rz. 14

aa) Erhält ein Ruhestandsbeamter aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, führt dies gem. § 56 Abs. 1 BeamtVG zu einem teilweisen oder vollständigen Ruhen seines inländischen Ruhegehalts (BGH v. 11.10.1995 - XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98, 101 f.; v. 2.12.1987 - IVb ZB 146/83, FamRZ 1988, 273). Durch diese Vorschrift sollen Überversorgungen aus dem Zusammentreffen von inländischen Versorgungsbezügen mit Versorgungen aus zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Verwendungen vermieden werden. Denn nach dem die Besoldung und Versorgung eines Beamten beherrschenden Alimentationsgrundsatz kann eine höhere Versorgung als der jeweils bestehende Höchstversorgungssatz nicht verlangt werden (vgl. zu § 55 BeamtVG BGH v. 1.12.1982 - IVb ZB 532/81, FamRZ 1983, 358, 359). Erhält der Beamte bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung statt einer Versorgung eine Abfindung, tritt diese bis zu einer bestimmten Höchstgrenze an die Stelle seines inländischen Ruhegehalts, welches in diesem Umfang ruht. Hierdurch wird jedoch lediglich die Auszahlung des die Höchstgrenze überschreitenden inländischen Versorgungsbetrags begrenzt.

Rz. 15

Das Stammrecht der Versorgung bleibt hingegen bestehen, da alle Voraussetzungen für den Ruhegehaltsanspruch erfüllt sind (vgl. zu § 55 BeamtVG BGH v. 1.12.1982 - IVb ZB 532/81, FamRZ 1983, 358, 359). Entsprechend ist das ungekürzte Stammrecht auch für den Versorgungsausgleich maßgeblich.

Rz. 16

bb) Allerdings ist das Ruhen eines Teils der Versorgung des ausgleichsverpflichteten Ehegatten im Hinblick auf den Versorgungsausgleich dann beachtlich und vom ausgleichsberechtigten Ehegatten mitzutragen, wenn und soweit es auf konkurrierenden Anrechten beruht, die der ausgleichsverpflichtete Ehegatte ebenfalls während der Ehezeit erworben hat und an denen der berechtigte Ehegatte infolgedessen im Versorgungsausgleich - sei es öffentlich-rechtlich, sei es schuldrechtlich - teilhat (BGH v. 11.10.1995 - XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98, 102; v. 2.12.1987 - IVb ZB 146/83, FamRZ 1988, 273, 274; v. 1.12.1982 - IVb ZB 532/81, FamRZ 1983, 358, 361). Dies folgt aus dem Halbteilungsgrundsatz (§ 1 Abs. 1 VersAusglG), welcher eine hälftige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten entweder unmittelbar an den ehezeitbezogenen ausländischen Anrechten des ausgleichsverpflichteten Ehegatten oder - falls dies nicht möglich ist - zumindest mittelbar an dessen ungekürzten inländischen Versorgungsanwartschaften gebietet.

Rz. 17

b) Liegt - wie hier - ein solcher Fall des anderweitigen Ausgleichs der zur Kürzung führenden weiteren Versorgung nicht vor, kann eine Korrektur der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs nur unter den Voraussetzungen des § 27 VersAusglG erfolgen. Danach findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre, was nur der Fall ist, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (vgl. zuletzt BGH v. 11.5.2016 - XII ZB 480/13, FamRZ 2016, 1343 Rz. 16 ff.; v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 Rz. 15 m.w.N.).

Rz. 18

In Bezug auf die vorliegende Fallgestaltung ist eine - teilweise - Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG dann in Betracht zu ziehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über den Ausgleich der ungekürzten Versorgung hinaus an der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Abfindung bereits (hälftig) partizipiert hat. In diesem Fall profitiert der Ausgleichsberechtigte bereits von dem zur Kürzung der Versorgung führenden Renten- oder Abfindungsbetrag, so dass er auch die Folge der Kürzung der Versorgung mitzutragen hat, ohne dass dadurch die Halbteilung verletzt ist. Würde der Ausgleichsberechtigte hingegen neben einer Teilhabe an der ausländischen oder überstaatlichen Rente oder an dem Abfindungsbetrag Anrechte aus dem ungekürzten Stammrecht der Beamtenversorgung erhalten, bekäme er unter Verletzung der Halbteilung mehr als die Hälfte des vom anderen Ehegatten ehezeitlich erworbenen Altersvorsorgevermögens (vgl. schon BGH v. 11.10.1995 - XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98, 102).

Rz. 19

Ferner kommt eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs in Betracht, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte an einem vom ausgleichsberechtigten ehezeitlich erworbenen, aber seinerseits aufgelösten Anrecht nicht teilhaben kann und davon auch nicht anderweitig profitiert hat. Dieser Fall ist der durch Ausübung des Kapitalwahlrechts dem Versorgungsausgleich entzogenen Versorgung vergleichbar (vgl. dazu BGH v. 16.12.2015 - XII ZB 450/13, FamRZ 2016, 697 Rz. 15 ff.; v. 1.4.2015 - XII ZB 701/13, FamRZ 2015, 998 Rz. 19 ff.).

Rz. 20

Das FamG hat in beiden genannten Fällen festzustellen, in welchem Umfang unter Einbeziehung der jeweiligen Abfindung und deren Verwendung eine Abweichung von der Halbteilung vorliegt. Ob und ggf. in welchem Umfang der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, ist sodann unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.

Rz. 21

c) Die angefochtene Entscheidung kann demnach - im Umfang der zulässigen Anfechtung - keinen Bestand haben, schon weil sich das OLG die Frage nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27 VersAusglG vorgelegt und daher keine umfassende Beurteilung des Einzelfalls vorgenommen hat. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, weil hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind.

Rz. 22

3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

Rz. 23

a) Das OLG wird zunächst zu ermitteln haben, ob und ggf. inwiefern die Ehefrau bereits an der (höheren) Abfindung des Ehemanns partizipiert hat. Hierzu sind Feststellungen zur exakten Höhe der Erlösanteile zu treffen, die die Ehegatten aus der Veräußerung ihres gemeinsamen Hausgrundstücks erhielten. Entsprechende Feststellungen sind zur Verwendung der Abfindung der Ehefrau zu treffen.

Rz. 24

b) Zudem sind aber vor allem ergänzende Feststellungen zum Ruhensbetrag zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung insoweit einen Fehler aufweist.

Rz. 25

aa) Die Ermittlung der ehezeitbezogenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre des Ehemanns durch das OLG gibt allerdings keinen Anlass zu Bedenken. Der Ehemann hat während der gesamten Ehezeit vom 1.10.1990 bis zum 31.10.2003 Versorgungsanwartschaften bei der Beteiligten zu 4) erworben. Auch wenn er vom 1.10.1990 bis zum 31.3.1998 beim Europäischen Patentamt beschäftigt war, rechnet dieser Teil der Ehezeit uneingeschränkt zu seinen ruhegehaltsfähigen Dienstjahren i.S.v. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG und trägt zum voraussichtlichen Ruhegehaltssatz von 71,75 % bei. Die Leistung einer Abfindung steht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 3 Nr. 4 Halbs. 2 BeamtVG nicht entgegen.

Rz. 26

bb) Das OLG hat indessen den eheanteiligen Ruhensbetrag mit 70,45 EUR zu niedrig bemessen. Es hat in Übereinstimmung mit der - insoweit fehlerhaften - Alternativauskunft der Beteiligten zu 4) den (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des Ehemanns nach § 56 Abs. 1 und 3 BeamtVG i.H.v. 320,16 EUR zunächst ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit beim Europäischen Patentamt zu deren Gesamtzeit gesetzt und sodann aus dem Verhältnis der Ehezeit zu seiner gesamten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit erneut eine Quote gebildet. Eine derart doppelte Quotierung führt indes zu einer einseitigen, dem Halbteilungsgrundsatz widersprechenden Erhöhung des auszugleichenden Ehezeitanteils (vgl. zu § 55 BeamtVG BGH v. 19.1.2000 - XII ZB 16/96, FamRZ 2000, 746, 747 - auch zur früheren, teils abweichenden Senatsrechtsprechung).

Rz. 27

Dem ausgleichsberechtigten Ehegatten kann eine Teilhabe an der Kürzung der inländischen Versorgungsanwartschaften seines Ehegatten nach § 56 BeamtVG insoweit zugemutet werden, als dessen Dienstzeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in die Ehezeit fällt. Dementsprechend ist im Rahmen der Berechnungen der (Gesamt-)Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt des ausgleichsverpflichteten Ehegatten ins Verhältnis seiner ehebezogenen Dienstzeit bei der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung zu deren Gesamtzeit zu setzen (BGH, Beschl. v. 11.10.1995 - XII ZB 137/91, FamRZ 1996, 98, 103) und der auf diese Weise ermittelte eheanteilige Kürzungsbetrag vom zuvor errechneten Ehezeitanteil seiner Versorgungsanwartschaften in Abzug zu bringen (vgl. zu § 55 BeamtVG BGH v. 19.1.2000 - XII ZB 16/96, FamRZ 2000, 746, 747; v. 15.12.2004 - XII ZB 179/03, FamRZ 2005, 511, 512; v. 18.1.2006 - XII ZB 206/01, FamRZ 2006, 397, 399).

Rz. 28

Vor diesem Hintergrund geht die Rechtsbeschwerde zutreffend davon aus, dass sich auf der Basis der Alternativauskunft der Beteiligten zu 4) ein ehezeitanteiliger Ruhensbetrag von 240,12 EUR (= 320,16 EUR x 7,5 Jahre: 10 Jahre) ergibt. Wegen der mittelbaren Auswirkung des Ruhensbetrags auf den Abzug für Pflegeleistungen nach § 50 f BeamtVG kann eine abschließende Berechnung durch den Senat jedoch nicht erfolgen. Das OLG wird daher auf der Grundlage der Ausführungen des Senats eine aktualisierte Auskunft der Beteiligten zu 4) einzuholen haben.

 

Fundstellen

FamRZ 2017, 192

JZ 2017, 76

MDR 2017, 341

FF 2017, 39

FF 2017, 83

FamRB 2017, 47

NZFam 2017, 65

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