Rz. 247

Soweit die Versorgungsausgleichssache im Verbund entschieden wurde, gilt nach § 150 Abs. 1 FamFG das Prinzip, dass die Kosten der Beteiligten gegeneinander aufzuheben sind. Von diesem Prinzip kann aus Billigkeitsgründen abgewichen werden (§ 150 Abs. 3 FamFG).

 

Rz. 248

Vom Verbund abgetrennte Versorgungsausgleichssachen bleiben Folgesachen, sodass für die Kostenentscheidung ebenfalls § 150 FamFG gilt.

 

Rz. 249

In selbstständigen Versorgungsausgleichssachen richtet sich die Kostenfolge nach § 81 FamFG. Es kommt zwar ebenfalls grds. zu einer Kostenaufhebung; von dieser kann aber abgesehen werden, wenn einer der Ehegatten seine Mitwirkungspflichten verletzt und dadurch das Verfahren erheblich verzögert hat oder wenn die Kosten durch ein erfolglos eingelegtes Rechtsmittel verursacht worden sind. Einem Dritten können die Kosten auferlegt werden, wenn er die Tätigkeit des Gerichts durch grobes Verschulden verursacht hat (§ 81 Abs. 4 FamFG).

 

Rz. 250

Der Verfahrenswert in Versorgungsausgleichssachen richtet sich nach § 50 FamGKG. Danach sind für jedes Anrecht, das Gegenstand des Verfahrens war, im Wertausgleich bei der Scheidung 10 %, beim Wertausgleich nach der Scheidung 20 % des in den letzten drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Beteiligten anzusetzen, mindestens aber 1.000 EUR. Maßgebend ist der Wert zzt. der Einreichung des Scheidungsantrags.[72] Der Mindestwert gilt für alle Anrechte zusammen, nicht für jedes einzelne Anrecht.[73] Welche Anrechte Gegenstand des Verfahrens waren, hängt nicht davon ab, ob über sie eine Entscheidung getroffen wurde. Verfahrensgegenständlich sind daher auch nicht ausgleichsreife, v.a. auch ausländische und betriebliche, noch verfallbare Anrechte (vgl. § 19 VersAusglG), durch Vereinbarung aus dem Versorgungsausgleich ausgeschlossene Anrechte und solche Anrechte, die wegen kurzer Ehedauer (§ 3 Abs. 3 VersAusglG[74]), wegen Geringfügigkeit (§ 18 VersAusglG[75]) oder wegen des Eingreifens der Härteklausel (§ 27 VersAusglG) letztlich nicht ausgeglichen werden.

 

Rz. 251

 

Beispiel

Auszugleichen sind drei Anrechte. Das monatliche Nettoeinkommen des Ehemannes M beläuft sich auf 1.200 EUR, das der Ehefrau F auf 1.150 EUR. Das Dreimonatseinkommen beläuft sich also auf 3.600 + 3.450 EUR = 7.050 EUR. Für jedes auszugleichende Anrecht sind deswegen 705 EUR als Gegenstandswert anzusetzen. Insgesamt ergibt sich deswegen ein Gegenstandswert von 2.115 EUR.

 

Rz. 252

Zu den Entscheidungen i.S.d. § 50 FamGKG gehört auch die Feststellung, dass ein Versorgungsausgleich (z.B. wegen einer Vereinbarung oder wegen der Kürze der Ehe[76]) nicht stattfindet (vgl. § 224 Abs. 3 FamFG), denn auch in diesen Fällen war das Anrecht Gegenstand des Verfahrens.[77] Auch in diesen Fällen ist nicht nur der Mindestwert, sondern der Dreimonatswert anzusetzen, wenn dieser über dem Mindestwert liegt.

 

Rz. 253

Zu dem für die Wertermittlung maßgebenden Nettoeinkommen gehören nicht Sozialleistungen und Kindergeld sowie individuelle Zu- oder Abschläge.[78] Das erzielte Einkommen ist aber i.Ü. nur um die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu bereinigen. Sonstige Belastungen (z.B. aus Darlehensverbindlichkeiten) bleiben außer Betracht.

 

Rz. 254

Zu beachten ist wegen der eigenständigen Berechnung, dass der Gegenstandswert beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung nicht ohne Weiteres mit 10 % des Werts der Ehesache angesetzt werden darf; die völlige Gleichsetzung scheidet jedoch schon deshalb aus, weil die Einkommensverhältnisse, definiert als Nettoeinkommen der letzten drei Monate, in § 43 FamGKG nur ein Faktor unter mehreren zur Bemessung des Wertes sind, während sie in § 50 FamGKG allein maßgeblich sind.[79]

 

Rz. 255

Bei Unbilligkeit kann das FamG einen anderen Verfahrenswert festsetzen (§ 50 Abs. 3 FamGKG). Eine Billigkeitskorrektur kommt in Betracht, wenn der Wert zu Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Sache in keinem vertretbaren Verhältnis steht.[80] Möglich sind sowohl die Anhebung als auch die Absenkung des Werts. Die 1.000 EUR-Grenze darf dabei aber nicht unterschritten werden.[81] Das OLG Stuttgart hat in einem Fall, in dem zwischen den Eheleuten nur Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen waren und alle Anwartschaften verhältnismäßig gering waren, den Wert des Versorgungsausgleichsverfahrens auf lediglich insgesamt 1.000 EUR festgesetzt, während der nach § 50 Abs. 1 FamGKG errechnete Wert bei 2.115 EUR lag.[82] Auszugleichen waren drei Anrechte, wobei sich allerdings der Ehezeitanteil der Anwartschaft aus den neuen Ländern, deren Ausgleich ohnehin unterblieb, sich nur auf eine Monatsrente von lediglich 1,83 EUR bzw. einen korrespondierenden Kapitalwert von 203,02 EUR belief. Auch wenn in diesem Fall die rechtliche Problematik relativ einfach war, weil es sich bei allen Anrechten um solche gleicher Art handelte, erscheint diese Vorgehensweise als zu streng. Der Versorgungsausgleich ist eine sehr arbeitsintensive, komplizierte und mit großen Haftungsrisiken belastete Rechtsmaterie, für we...

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