Rz. 4

Mit dem Verfahren können folgende Gemeinschaften an einem Grundstück aufgelöst werden:

a) die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB)
b)

die Gesamthandgemeinschaft

Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB)[3]
Eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB)
Fortgesetzte Gütergemeinschaft (§§ 1483 ff. BGB)
Offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft (§§ 145 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB).

Die weiteren Ausführungen beschränken sich auf die Darstellung der Bruchteilsgemeinschaft und der Erbengemeinschaft als Gesamthandgemeinschaft, da diese das Gros der an Teilungsversteigerungen beteiligten Gemeinschaften ausmachen. Bei der ehelichen Gütergemeinschaft und bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaft, solange sie besteht, nicht aufgelöst werden kann (der Ehegatte bzw. die anteilsberechtigten Abkömmlinge sind nicht berechtigt, die Teilung zu verlangen, §§ 1419 Abs. 1, 1487 Abs. 1 BGB).

Die größten Schwierigkeiten können bei der Teilungsversteigerung einer im Bruchteilseigentum stehenden Immobilie auftreten. Wenn Sie in einem Praxishandbuch zum Erbprozess bei den Ausführungen hier vielleicht eher mit dem Schwerpunkt im Hinblick auf die Erbengemeinschaft rechnen, so sei darauf hingewiesen, dass es in vielen Fällen Bruchteilsgemeinschaften gibt, bei denen ein oder mehrere Bruchteile im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen.

 

Beispiel

Ehemann (EM) und Ehefrau (EF) leben im gesetzl. Güterstand (§§ 1363 ff. BGB) und sind zu je ½ Anteil Eigentümer einer Immobilie. Sie haben 2 Kinder (K1, K2): EM stirbt ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Nach gesetzl. Erbfolge sind Erben die Ehefrau zu ½ Anteil (§§ 1931 Abs. 1, 1371 BGB) und K1 und K2 zu je ¼ Anteil (§§ 1931 Abs. 1, 1924 Abs. 1, 4 BGB). Im Grundbuch sind nach entsprechender Berichtigung die Ehefrau – zu ½ Anteil – und die Erbengemeinschaft (bestehend aus EF, K1 und K2) – zu ½ Anteil – als Eigentümer eingetragen.

Aus diesem Grunde wird sich diese Abhandlung schwerpunktmäßig mit der Teilungsversteigerung einer Bruchteilsgemeinschaft befassen, wobei dann einzelne Hinweise auf die Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft erfolgen.

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