Rz. 176

Erfahrungsgemäß ist fast jedes zulässige Abänderungsverlangen mit einem Risiko verbunden. Ist der vereinbarte Unterhalt für den Ehegatten sehr günstig und macht er von einem zulässigen Abänderungsrecht Gebrauch, besteht sein Risiko allein darin, zu verlieren, ohne den an sich günstigen Unterhaltsbetrag einzubüßen.

 

Rz. 177

 

Beispiel

F bekommt aus einer Trennungsvereinbarung Unterhalt in Höhe von 3.500 EUR.

Rechnerisch würden ihr bisher nur 2.000 EUR zustehen.

Sie macht geltend, dass sich ihr Einkommen derart vermindert habe, dass der Anspruch nunmehr 4.000 EUR betrage.

Da sie ihre Erwerbs- bzw. Bewerbungsobliegenheit verletzt hat, unterliegt sie voll.

Ergebnis

Es bleibt bei den 3.500 EUR, da M kein gesetzliches Abänderungsrecht hat und an den überhöhten Unterhalt gebunden ist.

 

Rz. 178

Auch hier kann eine vorsorgende Vereinbarung zweckmäßig sein. Sie hat gleichzeitig eine Streit vermeidende Komponente, weil der begünstigte Ehegatte sich gut überlegen wird, ob er das Risiko eines Abänderungsverfahrens eingeht.

 

Rz. 179

Muster 9.29: Originäre Unterhaltsberechnung bei Abänderungsverlangen (2)

 

Muster 9.29: Originäre Unterhaltsberechnung bei Abänderungsverlangen (2)

Im Falle eines Abänderungsverlangens von F ist M berechtigt, seinerseits Abänderung zu verlangen, ohne insofern an Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden zu sein. M kann in diesem Fall eine originäre Unterhaltsberechnung verlangen, ohne an eine Geschäftsgrundlage gebunden zu sein.

 

Rz. 180

Gute Erfahrungen wurden auch mit der Variante gemacht, nur einen Teil des von der Gegenseite verlangten Unterhalts zu titulieren, aber mehr zu zahlen.

 

Rz. 181

 

Beispiel

F verlangt Trennungsunterhalt in Höhe von 2.500 EUR. M will nur 1.500 EUR zahlen. Beide Anwälte haben aus ihrer Sicht nachvollziehbar gerechnet, jedoch ist der Fall für beide Seiten mit zahlreichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken behaftet. Wie das Gericht entscheiden würde ist offen. F will sich nicht vergleichen.

M errichtet einen vollstreckbaren Titel über 1.500 EUR, zahlt aber 2.000 EUR und lässt der Gegenseite mitteilen:

"Aus den bereits dargelegten Gründen ist Herr M. nach diesseitigem Dafürhalten zur Zahlung eines Trennungsunterhalts nur in Höhe von 1.500 EUR verpflichtet. Nachdem ihre Mandantin nicht vergleichsbereit ist, überreichen wir beiliegend die vollstreckbare Urkunde des Notars X vom (…) UR-Nr. (…) mit einem Anerkenntnis über 1.500 EUR und geben dazu folgende Erklärung ab: Über die 1.500 EUR hinaus wird unser Mandant künftig weitere 500 EUR, insgesamt also 2.000 EUR ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht zahlen. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung eines über 1.500 EUR hinausgehenden Unterhalts- und Titulierungsanspruchs Ihrer Mandantin wird Herr M die Zahlungen sofort auf 1.500 EUR reduzieren und behält sich die Rückforderung überzahlter Beträge vor."

F wird sich nun sehr gut zu überlegen haben, welches Risiko sie eingeht und sie ggf. verlieren kann.

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