Rz. 263

§ 2287 BGB hilft dem Erbvertrags-Erben bzw. dem Schlusserben aufgrund bindend gewordener wechselbezüglicher Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament missbräuchliche Verfügungen des Erblassers rückgängig zu machen. Gleichzeitig bestätigt § 2287 BGB aber auch, dass selbst Schenkungen, die in Beeinträchtigungsabsicht durch den Erblasser vorgenommen werden, wirksam sind.[353] Insoweit ist stets eine Abwägung vorzunehmen, zwischen den geschützten Interessen des Vertragserben einerseits und der grundsätzlich bestehenden Verfügungsfreiheit des Erblassers unter Lebenden gem. § 2286 BGB andererseits.[354]

§ 2287 BGB ist wegen der gleichen Interessenlage auf bindend gewordene wechselbezügliche Verfügung in gemeinschaftlichen Testamenten, also insbesondere auf eine bindend gewordene Erbeinsetzung eines Schlusserben, entsprechend anzuwenden.

Keine Anwendung findet § 2287 BGB bei einem gemeinschaftlichen Testament, wenn beide Testierenden zum Zeitpunkt der Schenkung noch leben, weil insoweit die wechselbezügliche Verfügung des Erblassers noch nicht bindend geworden ist.[355] Gleiches gilt, wenn der überlebende Erblasser sein Vermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge auf die eingesetzten Schlusserben verteilt.[356]

 

Rz. 264

 

Hinweis

Bei gemeinschaftlichen Testamenten, die nach dem ZGB-DDR errichtet worden sind, findet § 2287 BGB keine Anwendung, weil nach DDR-Recht der überlebende Ehegatte keiner Bindung i.S.v. §§ 2270, 2271 BGB unterlag.[357]

[354] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 21 Rn 2.
[355] BGHZ 1987, 19.
[356] BGHZ 1982, 274.
[357] BGHZ 128, 302.

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