Rz. 19
Gemäß § 2346 BGB können die Verwandten und der Ehegatte auf das gesetzliche Erbrecht verzichten. Ein Erbverzicht umfasst dem Wortlaut des Gesetzes nach auch einen Pflichtteilsverzicht. Es wird i.d.R. angenommen, dass der Verzichtende auch auf sein Pflichtteilsrecht verzichten will (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB). Dennoch ist es nach herrschender Ansicht möglich, dass der Verzichtende sich entgegen dem Wortlaut des § 2346 BGB sein Pflichtteilsrecht vorbehält.[27] Vgl. zum beschränkten Pflichtteilsverzicht die Ausführungen von J. Mayer.[28]
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