Rz. 60

Durch § 33 Abs. 3 Halbs. 2 VersAusglG wird die Anpassung noch weiter eingeschränkt. Ohne eine weitere Korrektur könnte auch in den Fällen angepasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige der "Gewinner" des Versorgungsausgleichs insgesamt (also bei Gesamtsaldierung aller übertragenen Anrechte) war. Damit würde der Ausgleichspflichtige besser stehen, als wenn kein Ausgleich stattgefunden hätte: Er hätte die Anteile an Anrechten, die er von seinem ehemaligen Ehegatten übertragen bekommen hat (also grob i.d.R. die Hälfte von dessen Anteilen), die Hälfte von seinen Anteilen – und die Kürzung seiner Anteile würde auch noch ausgesetzt. Das wäre ein Ergebnis, das mit dem Zweck der Anpassung nicht zu vereinbaren wäre, unbillige Härten des Ausgleichs zu korrigieren. Der Gesetzgeber hat deswegen vorgesehen, dass die Anpassung höchstens i.H.d. Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG stattfinden kann, aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung bezieht.

 

Rz. 61

Diese Regelung hatte im alten Recht kein Gegenstück. Dort war sie überflüssig, weil die anzupassende Entscheidung ohnehin von einer Saldierung der beiderseits bestehenden Anrechte ausging. Diese Gesamtsaldierung ist im neuen Recht durch anrechtsbezogenen Einzelausgleich abgelöst worden. Erst durch diesen kommt es zu der geschilderten Situation. Deswegen muss die Saldierung nachgeholt werden.[51]

 

Rz. 62

Zu saldieren sind alle Anrechte,

die zu den Anrechten aus den Regelsicherungssystemen i.S.d. § 32 VersAusglG gehören und
aus denen der Ausgleichspflichtige eine laufende Versorgung bezieht.
 

Rz. 63

Technisch bedeutet das, dass zunächst ermittelt werden muss, aus welchen Anrechten aus den Regelsicherungssystemen der Ausgleichspflichtige[52] eine Rente bezieht. Das können auch solche Anrechte sein, welche der Ausgleichspflichtige gerade erst durch den Versorgungsausgleich erworben hat.

 

Rz. 64

 

Beispiel

M bezieht eine (gekürzte) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 2.000 EUR. Davon ist der Ehezeitanteil 49,2610 Entgeltpunkte (im 2. Halbjahr 2016 = 1.500 EUR). Seine Ehefrau F hatte einen Ehezeitanteil für eine berufsständische Versorgung i.H.v. 900 EUR Monatsrente erworben. Der Ausgleich war in Bezug auf beide Anrechte durch interne Teilung erfolgt. Nach der Durchführung haben M und F in der gesetzlichen Rentenversicherung (ehezeitbezogen) jeweils 24,6063 Entgeltpunkte, was einem Rentenbetrag von 750 EUR entspricht. Außerdem haben beide Ehegatten ein Anrecht in der berufsständischen Versorgung i.H.v. jeweils 450 EUR Monatsrente.

Ein Anpassungsfall liegt vor: Ohne die Kürzung seiner Versorgung hätte M eine Rente von 2.000 EUR zzgl. 750 EUR (der Kürzungsbetrag), also von 2.750 EUR. Dem steht ein Einkommen von F von 600 EUR gegenüber, was eine Differenz von 2.150 EUR und damit einen Unterhaltsanspruch von F von 1.075 EUR ergäbe. Nach der Kürzung ist M nicht in der Lage, diesen Unterhalt zu leisten, denn bei einer real gezahlten Versorgung von 2.000 EUR geriete er durch die Zahlung von 1.075 EUR unter seinen Selbstbehalt von 1.050 EUR. Die Kürzung ist deswegen auszusetzen.[53]

Begrenzt wird die Anpassung zum einen durch den fiktiven Unterhaltsbetrag: Dieser liegt bei 1.075 EUR, also über dem Kürzungsbetrag von 750 EUR. Zum anderen wird die Anpassung aber auch begrenzt durch die Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG, aus denen die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung bezieht. Das ist hier die Differenz aus den beiderseitigen Anrechten, denn sowohl die gesetzliche Rentenversicherung als auch die berufsständische Versorgung gehören zu den Anrechten aus den Regelsicherungssystemen des § 32 VersAusglG und aus beiden Anrechten bezieht M bereits Leistungen. Damit kann die Kürzung nur bis zu einem Betrag von 750 EUR – 450 EUR = 300 EUR ausgesetzt werden. M ist deswegen eine Versorgung von 2.300 EUR zu zahlen.

 

Rz. 65

Die Begrenzung der Saldierung auf die Anrechte aus den Regelsicherungssystemen kann für den Ausgleichspflichtigen zu erheblichen Gewinnen führen, wenn er von dem anderen Ehegatten nur oder auch Anrechte erhalten hat, die nicht zu den Anrechten i.S.d. § 32 VersAusglG gehören, weil die Leistungen aus diesen Anrechten bei der Entscheidung über die Anpassung der Versorgungsausgleichsentscheidung außer Betracht bleiben.

 

Rz. 66

 

Beispiel

M bezieht eine (gekürzte) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 2.000 EUR. Davon ist der Ehezeitanteil 49,2610 Entgeltpunkte (= 1.500 EUR). Die Ehefrau F hatte einen Ehezeitanteil für eine private Versorgung i.H.v. 900 EUR Monatsrente erworben. Der Ausgleich war in Bezug auf beide Anrechte durch interne Teilung erfolgt. Nach der Durchführung haben M und F in der gesetzlichen Rentenversicherung (ehezeitbezogen) jeweils 24,6305 Entgeltpunkte, was einem Rentenbetrag von 750 EUR entspricht. Außerdem haben beide Ehegatten ein Anrecht in der privaten Versorgung i.H.v. jeweils ...

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