Leitsatz (amtlich)

Zur hinreichenden Bestimmtheit einer familiengerichtlichen Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG.

 

Verfahrensgang

AG Baden-Baden (Aktenzeichen 6 F 147/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 23.08.2018, 6 F 147/18, wie folgt abgeändert:

Die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10 - vorgenommene Kürzung der Versorgung des Antragstellers bei der N. wird in Höhe von monatlich 627,49 EUR (brutto) mit Wirkung ab dem 01.08.2018 ausgesetzt.

2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

4. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird ebenfalls auf bis 1.500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Altersversorgung des Antragstellers.

Auf den am 24.06.2010 zugestellten Scheidungsantrag hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Baden-Baden die am 19.01.1990 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) geschieden (Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Baden-Baden vom 30.05.2018, 6 F 140/10). Zugleich hatte es den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Ehemann verpflichtet, an die Ehefrau einen monatlichen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 786 EUR zu bezahlen und den Unterhaltsanspruch bis Juni 2026 befristet. Die Entscheidung zum Scheidungsausspruch und zu den Folgesachen ist seit dem 24.07.2018 rechtskräftig.

Während der gesetzlichen Ehezeit (01.01.1990 bis 31.05.2010, § 3 Abs. 1 VersAusglG) hatte der Ehemann bei der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ärzteversorgung) ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 41,4886 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 19,4606 Entgeltpunkten, entsprechend einer monatlichen Rente von 690 EUR, erworben. Die Ehefrau hatte ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 9,1645 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 4,5823 Entgeltpunkten erworben. Daneben hatte sie zwei Anrechte der betrieblichen Altersversorgung mit einem Ehezeitanteil von 3.647,39 EUR und einem Ausgleichswert von 1.823,70 EUR bzw. einem Ehezeitanteil von 1.793,26 EUR und einem Ausgleichswert von 896,63 EUR erworben.

Die Ehegatten hatten am 21.02.2012 eine gerichtlich protokollierte Vereinbarung über den Versorgungsausgleich geschlossen, wonach der Ehemann vollumfänglich auf den Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Ehefrau auf den Ausgleich des Anrechts des Ehemanns bei der Ä., soweit der Versorgungsausgleich über einen monatlichen Betrag von 600 EUR zum 31.05.2010 hinausgeht, verzichtet.

Den Versorgungsausgleich hatte das Amtsgericht mit Beschluss vom 30.05.2018 auf die Weise durchgeführt, dass es entsprechend der Vereinbarung der Ehegatten im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns bei der Ä. zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 16,8367 Entgeltpunkten (Steigerungszahl), entsprechend 600 EUR monatlich, bezogen auf den 31.05.2010 übertragen hat. Im Übrigen wurde ein Versorgungsausgleich nicht durchgeführt, wobei der Ausgleich des Anrechts der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund der Vereinbarung der Ehegatten vom 21.02.2012 und ein Ausgleich der Anrechte der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG unterblieb.

Der am 20.04.1943 geborene Ehemann bezieht bereits eine ungekürzte Rente der Ä. in Höhe von derzeit 2.910,80 EUR. Seit dem 01.08.2018 wird die Rente des Ehemanns aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzt. Das im Wege der internen Teilung gekürzte Anrecht von monatlich 600 EUR, bezogen auf das Ehezeitende 31.05.2010, entspricht zum 01.08.2018 einem dynamisierten Betrag von monatlich 627,49 EUR.

Die am 19.01.1960 geborene Ehefrau erzielt Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit in Höhe von durchschnittlich 1.118,56 EUR monatlich und aus einer Nebenbeschäftigung in Höhe von 425 EUR monatlich.

Mit dem am 08.06.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Antrag hat der Ehemann im Hinblick auf die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kürzung seiner laufenden Rente "in voller Höhe" auszusetzen.

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 23.08.2018 die Kürzung der Rente des Ehemanns "in voller Höhe" ab dem 01.06.2018 ausgesetzt, solange bis die Ehefrau aus dem im Versorgungsausgleich enthaltenen Anrecht eine laufende Versorgung enthält.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Ä., mit der sie sich gegen den dynamischen Beschlusstenor wendet und die Titulierung eines festen Betrags für die Aussetzung der durch de...

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